Der beklagte Werkbesteller ist Eigentümer eines Wohnhauses, das mit einem Personenaufzug ausgestattet werden sollte. Der klagende Werkunternehmer bot eine "flüsterleise" Aufzugsanlage an und verlangte vom Werkbesteller gewisse bauseitige Vorleistungen. Alle Vorgaben des Werkunternehmers wurden vom Werkbesteller erbracht.
Nachdem der Werkunternehmer den Aufzug eingebaut hatte, stellte sich heraus, dass die Anforderungen an den maximalen Anlagengeräuschpegel haustechnischer Anlagen einer ÖNORM nicht erfüllt wurden; dies führte die Klägerin auf die Untauglichkeit des Lichtschachtes zurück. Die Aufzugsanlage selbst entspricht den im Angebot angegebenen technischen Daten.
Der Werkunternehmer begehrte den restlichen Werklohn: Die Klage wurde abgewiesen.
Wurden der vom Besteller beigestellte Stoff - dazu gehören etwa das bereits vorhandene Bauwerk oder Vorarbeiten anderer Professionisten, auf denen der Unternehmer aufzubauen hat - nach den Vorgaben des Unternehmers hergestellt oder aufbereitet, übernimmt der Werkunternehmer regelmäßig vertraglich auch das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen.
OGH 20.12.2018, 1 Ob 132/18w