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Gewährleistungsfrist bei errichteter Anlage

Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren bei beweglichen Sachen nach 2 Jahren und bei unbeweglichen Sachen nach 3 Jahren. Insofern kann die Einordnung einer Sache als beweglich oder unbeweglich von großer Bedeutung sein. In einer OGH-Entscheidung wurde eine Hochregalanlage, die vereinbarungsgemäß durch den Werkunternehmer fest mit dem Boden fest verbunden und montiert wurde, als unbewegliche Sache eingestuft.

Die Beklagte errichtete für die Klägerin eine 140 Tonnen schwere, 28 Meter lange, sechs Meter breite und 18 Meter hohe Hochregalanlage, die mit dem Grundstück durch einbetonierte Bodenanker fest verbunden wurde, wodurch sie erst ihre Standfestigkeit erlangte. Die Montage des Hochregals und dessen Verbindung mit dem Grund und Boden bzw der bereits bestandenen Fundamentplatte erfolgte vereinbarungsgemäß durch die Beklagte. Es bestanden für die Vertragsparteien keine Anhaltspunkte dafür, dass die fest verankerte und rund 140 Tonnen schwere Anlage nicht am Ort ihrer Errichtung verbleiben sollte. Das Hochregal sollte erdbebensicher errichtet werden, sohin war eine Eigenschaft vereinbart, die typischerweise nur bei Gebäuden eine Rolle spielt.

Abgrenzung bewegliche Sache – unbewegliche Sache

Es liegt eine unbewegliche Sache iSd § 933 ABGB vor, wenn der Vertragsgegenstand in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht, Leistungen an einer solchen vorgenommen werden oder eine an sich bewegliche Sache durch dem Veräußerer obliegende Arbeiten zu einem (unselbständigen) Bestandteil einer unbeweglichen Sache gemacht wird. Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche Sache bestimmt, geht es grundsätzlich um die Herstellung einer unbeweglichen Sache, sofern vereinbarungsgemäß der (Sach-)Schuldner die bewegliche Sache mit der unbeweglichen in eine feste Verbindung bringt. Ist eine bewegliche Sache nach dem Vertrag dazu bestimmt, durch eine nicht mehr dem Übergeber obliegende Tätigkeit Bestandteil einer unbeweglichen Sache zu werden, soll die feste Verbindung mit dieser also durch den Übernehmer erfolgen, betrifft der Vertragsinhalt hingegen eine bewegliche Sache, sodass die kürzere Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB zur Anwendung kommt.

Gemäß § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen jene, die auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen. Voraussetzung für die Qualifikation einer Sache als Gebäude (Bauwerk) iSd § 297 ABGB ist einerseits deren (grund-)feste Verbindung mit der Liegenschaft und andererseits, dass der Gegenstand seiner Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden soll. Darauf, ob ein auf einer Liegenschaft errichtetes Bauwerk ohne erhebliche Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder abgetragen werden kann, kommt es grundsätzlich nicht an. Entscheidend für die Einordnung einer Sache als grundsätzlich sonderrechtsunfähiges (und daher unbewegliches) Bauwerk iSd § 297 ABGB ist die Verkehrsauffassung.

Der Werkvertrag hatte daher die Errichtung einer unbeweglichen Sache iSd § 933 ABGB zum Gegenstand.

Besteht der Vertragsgegenstand in der Herstellung eines mit dem Grundstück verbundenen Bauwerks, ist dem Einwand der Beklagten, dass das Hochregal als mobile Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand demontiert und an anderer Stelle wieder errichtet werden könne, der Boden entzogen.

 

Sachmangel

Die fehlende Erdbebensicherheit der Hochregalanlage stellt einen (Sach-)Mangel dar. Dass sich dieser bisher nicht auf die tatsächliche Verwendung der Anlage ausgewirkt hat, ändert nichts daran, dass das Hochregal für eine Verwendung der Klägerin ungeeignet ist, muss sie doch damit rechnen, dass es einem Erdbeben nicht standhalten würde. Die Gebrauchstauglichkeit ist daher ungeachtet des Umstands, dass das Hochregal von der Klägerin seit der Übergabe benutzt wurde, beschränkt.

Dass die von der Klägerin „beigestellte“ Fundamentplatte fehlerhaft errichtet wurde und es daher zu einer Verformung des Hochregals kam, hat keinen Einfluss auf die fehlende Erdbebensicherheit. Es sind zwei voneinander unabhängige Mängel.

Ein Vorteilsausgleich, etwa wegen der Verlängerung der Lebensdauer der Anlage durch die Reparatur, ist bei der Gewährleistung ausgeschlossen ist.

 

OGH 23.9.2020, 1 Ob 139/20b

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