So sind etwa nach § 57 Abs 5 und 6 GewO Werbeverantaltungen, die außerhalb von Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden stattfinden, der (nach dem Ort der Veranstaltung) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen.
Eine solche Anzeige hat zu beinhalten:
1. Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden und eine ladungsfähige Anschrift,
2. Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,
3. die Art der angebotenen Waren und gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen,
4. den Text der geplanten an die Privatpersonen gerichteten Werbezusendung und
5. den Namen (die Firma) und eine ladungsfähige Anschrift desjenigen, dessen Waren oder Dienstleistungen beworben werden.
Die Werbezusendungen für die Veranstaltung dürfen nicht mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden und haben folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen (die Firma) des Gewerbetreibenden, eine ladungsfähige Anschrift sowie Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung,
2. die Charakterisierung der angebotenen Waren, gegebenenfalls der angebotenen Dienstleistungen, im Fall der Bewerbung von Reisen, den Namen (die Firma) sowie den Standort des Reiseveranstalters und
3. einen Hinweis auf das bestehende Verbot der Entgegennahme von Bestellungen und des Barverkaufes im Rahmen der Veranstaltung.
Werden diese Bestimmungen nicht erfüllt bzw. bei wiederholten Verstößen dagegen hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen.
Verstöße gegen § 57 kann die Behörde mit Verwaltungsstrafe bis € 2.180,00 bestrafen.