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Gewinnauszahlungsanspruch auch für nicht namentlich genannten Verbraucher

Der OGH bestätigte die Verbindlichkeit einer Gewinnzusage, auch wenn der Verbraucher in dem Schreiben selbst nicht namentlich genannt wurde und auch wenn die Gewinnzusage irrtümlich an den Verbraucher gelangt ist.

Eine Verbraucherin erhielt ein von ihr bei der Sh*** bestelltes Produkt. In dem persönlich an sie adressierten Paket waren versehentlich auch 3 Kuverts des beklagten Unternehmens Sa*** enthalten. Diese trugen zB die Aufschrift "Einmalige Zustellung - einmalige Gewinninformation für" und im Empfängeradressfeld statt Namen und Adresse: "Dringende Mitteilung: Bitte sofort öffnen". Die I*** führt die Verpackung für 6 verschiedene Versandhandelsunternehmen durch, so auch für die Sh*** und die Sa***. Der I*** unterlief der Fehler, sodass sie versehentlich in die Sendung der Sh*** auch die Gewinnzusagen der Sa*** gab.


Der OGH bestätigte den Gewinnauszahlungsanspruch der Verbraucherin. Ein Verbraucher, der eine an ihn persönlich adressierte Sendung erhält, wird sich schon dadurch als Gewinner angesprochen fühlen, auch wenn sein Name in der beigelegten Gewinnzusage selbst nicht mehr wiederholt wird. Ein durchschnittlicher Erklärungsempfänger hätte im vorliegenden Fall auch nicht erkannt, dass die Gewinnzusagen nur durch einen Fehler an ihn übermittelt worden waren, weil er tatsächlich (noch) nicht Kunde der Beklagten war.


OGH 19.10.2016, 1 Ob 159/16p
Klagsvertreter: Beneder Rechtsanwalts GmbH, Wien

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