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Gewinnzusage im fremden Namen

Die Haftung auf den zugesagten Gewinn iSd § 5j KSchG trifft auch jenen Unternehmer, der unter dem Namen einer anderen Person auftritt.

Der Kläger erhielt mehrere an ihn persönlich adressierte Briefsendungen. In diesen war eine in der Slowakei registrierte Gesellschaft als Absenderin angeführt. Dem Kläger wurden in sämtlichen Sendungen Gewinnzusagen iSd § 5j KSchG gemacht. Die Übergabe der Gewinne würde auf Sonderfahrten stattfinden. Der Kläger nahm an diesen Werbefahren teil. Bei diesen Veranstaltungen trat die slowakische Gesellschaft nicht auf. Vielmehr war die Beklagte Veranstalterin der Werbefahrten und der Werbeveranstaltungen. Die Herausgabe der zugesagten Gewinne wurde dem Kläger verweigert.

Ob tatsächlich die slowakische Gesellschaft die Briefe verschickt hatte oder die Beklagte unter Angabe der slowakischen Gesellschaft als Absenderin, konnte nicht festgestellt werden. Da die Beklagte behauptete, sie sei mit der slowakischen Gesellschaft in keinem Vertragsverhältnis und auch in keinem sonstigen Kontakt gestanden, blieb für den OGH die Schlussfolgerung übrig, dass die Beklagte die Gewinnzusage, die zur Beteiligung an der "Ausflugsfahrt" animieren sollte, ohne Wissen - jedenfalls aber ohne Zustimmung - der slowakischen Gesellschaft unter deren Firma versendet hat.

Damit stellte sich die Rechtsfrage, ob eine Haftung auf den zugesagten Gewinn iSd § 5j KSchG auch jenen Unternehmer trifft, der unter dem Namen einer anderen (juristischen) Person auftritt. Hauptzweck des § 5j KSchG ist es, die verbreitete aggressive Werbepraxis von Unternehmern abzustellen, vermeintliche Gewinnzusagen persönlich adressiert an Verbraucher zu verschicken, um diese zu Warenbestellung zu motivieren. Die Gewinnmitteilung ist hier allein der Beklagten zuzurechnen. Der Kläger hat daher den Anspruch auf den von der Beklagten zugesagten Preis.

OGH 24.04.2014, 1 Ob 53/14x

Anmerkung:
§ 5j KSchG wurde durch das VRUG wortgleich zu § 5c KSchG (seit 13.6.2014).

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