Im Prozess ging es um eine an den Kläger adressierte Gewinnzusendung, in dem ihm zum Gewinn von € 21.700,-- gratuliert wurde. Im Verfahren, in dem der Kläger durch Rechtsanwalt Mag. Gerold Beneder in 1010 Wien (Beneder Rechtsanwalts GmbH) vertreten wurde, versuchte das spanische Gewinnzusagenunternehmen zunächst erfolglos die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts einzuwenden.
Das LG Eisenstadt stellte treffend fest, dass der Erfüllungsanspruch bereits mit Zusendung an den Kläger entsteht. Ein Erfordernis einer wie auch immer gearteten ausdrücklichen oder schlüssigen Annahme (-Handlung) durch den Kläger ist vom Gesetz nicht gefordert. Es kommt gem. § 5j KSchG auch nicht darauf an, ob der Verbraucher tatsächlich einen Preis gewonnen hat, sondern es kommt darauf an, ob beim Konsumenten durch die Gestaltung der Gewinnzusendung der Eindruck erweckt wird, er habe gewonnen. Das Unternehmen wurden vom Gericht zur Zahlung von € 21.700,-- plus Zinsen und Kosten verpflichtet. Denn der Kläger konnte die Mitteilung nur so verstehen, dass er bereits selbst gewonnen hatte.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
LG Eisenstadt 18 Cg 89/09d, 29.7.2011
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Klagevertreter: Mag. Gerold Beneder, RA in Wien
Es bleibt abzuwarten, ob - bei einer rechtskräftigen Entscheidung - diese Firma auch Zahlung leistet bzw ob bei einer Exekution in Spanien Geld zu holen wäre. Falls nein, bleibt der Kläger auf den Prozesskosten sitzen. Daher raten wir, nur mit Rechtsschutzversicherung solche Klagen zu führen.