Zum Inhalt

Gewinnzusagen: Rechtschutzversicherungen müssen Klagen decken

Das Handelsgericht Wien gibt dem VKI in einem Musterprozess - im Auftrag des Konsumentenschutzministers Buchinger - Recht: Der Allgemeine Vertrags-Rechtsschutz deckt auch Klagen auf Herausgabe des (irreführend) zugesagten Gewinnes nach § 5j Konsumentenschutzgesetz.

Irreführende Gewinnzusagen sind eine Belästigung für Konsumenten und Gegenstand vieler Beschwerden bei Verbraucherschutzeinrichtungen. Der Gesetzgeber in Österreich (und auch in Deutschland) hat daher reagiert und diese Zusagen klagbar gemacht; gemäß § 5j KSchG kann man den Unternehmer, der sich solcher Methoden bedient, auf Herausgabe des zugesagten Gewinnes klagen.

Verfügt der betroffene Verbraucher über eine Rechtsschutzversicherung (die Allgemeinen Vertragsrechtsschutz inkludiert), dann stellt sich die Frage, ob diese für solche Verfahren Deckung geben muss? Die Versicherer sind - auch im Lichte eines Rechtsgutachtens von Prof. Fenyves - dazu übergegangen, die Deckung solcher Verfahren abzulehnen.

Der VKI hat nunmehr - in einem konkreten Fall und im Auftrag des BMSK - die Rechtsschutzversicherung auf Deckung geklagt und Recht bekommen.

Das Gericht führt aus, dass bei einer Gewinnzusage4 sehr wohl eine dogmatische Einordnung in das System der österr. Rechtsordnung möglich ist und dass kein Anspruch "sui generis" vorliege. Vielmehr sei der Anspruch nach § 5j KSchG ein Unterfall eines Anspruches aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis und daher unter den Vertragsrechtsschutz gemäß Art 23.2.1. der Allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen zu subsumieren.

Das Gericht hält auch fest, dass ausreichende Erfolgsaussichten für das Verfahren bestünden, da die bislang ergangene - reichhaltige - Judikatur des Obersten Gerichtshofes durchaus verbraucherfreundlich sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 22.6.2007, 20 Cg 84/06a
Volltextservice
Klagevertreter: Beneder Rechtsanwalts GmbH, Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Der VKI ist – im Auftrag des Sozialministeriums – mit einer Verbandsklage gegen 17 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines AG vorgegangen. Das OLG Wien hat diese Entscheidung bestätigt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang