Irreführende Gewinnzusagen sind eine Belästigung für Konsumenten und Gegenstand vieler Beschwerden bei Verbraucherschutzeinrichtungen. Der Gesetzgeber in Österreich (und auch in Deutschland) hat daher reagiert und diese Zusagen klagbar gemacht; gemäß § 5j KSchG kann man den Unternehmer, der sich solcher Methoden bedient, auf Herausgabe des zugesagten Gewinnes klagen.
Verfügt der betroffene Verbraucher über eine Rechtsschutzversicherung (die Allgemeinen Vertragsrechtsschutz inkludiert), dann stellt sich die Frage, ob diese für solche Verfahren Deckung geben muss? Die Versicherer sind - auch im Lichte eines Rechtsgutachtens von Prof. Fenyves - dazu übergegangen, die Deckung solcher Verfahren abzulehnen.
Der VKI hat nunmehr - in einem konkreten Fall und im Auftrag des BMSK - die Rechtsschutzversicherung auf Deckung geklagt und Recht bekommen.
Das Gericht führt aus, dass bei einer Gewinnzusage4 sehr wohl eine dogmatische Einordnung in das System der österr. Rechtsordnung möglich ist und dass kein Anspruch "sui generis" vorliege. Vielmehr sei der Anspruch nach § 5j KSchG ein Unterfall eines Anspruches aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis und daher unter den Vertragsrechtsschutz gemäß Art 23.2.1. der Allgemeinen Rechtsschutz Versicherungsbedingungen zu subsumieren.
Das Gericht hält auch fest, dass ausreichende Erfolgsaussichten für das Verfahren bestünden, da die bislang ergangene - reichhaltige - Judikatur des Obersten Gerichtshofes durchaus verbraucherfreundlich sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 22.6.2007, 20 Cg 84/06a
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Klagevertreter: Beneder Rechtsanwalts GmbH, Wien