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GIS-Entgelt: Zahlungspflicht bei Versorgung des Standorts mit ORF-Programmen

Mit § 31 Abs 10 ORF-Gesetz wollte der Gesetzgeber "klarstellen", dass die Verpflichtung zur Zahlung des ORF-Programmentgelts nicht nur dann besteht, wenn die ORF-Programme tatsächlich empfangen werden, sondern auch dann, wenn ein Standort durch digitale terrestrische Übertragung versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme möglich ist - auch wenn der Rundfunkteilnehmer über keine "Zusatzeinrichtungen" für seine bestehende Rundfunkempfangseinrichtung verfügt.

Im Zuge der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von DVB-T auf DVB-T2 (simpliTV) stellt sich die Frage, ob weiterhin die Verpflichtung besteht, das ORF-Programmentgelt zu bezahlen, auch wenn man sich weigert, ein simpliTV-Empfangsgerät zu kaufen und daher die ORF-Programme nicht mehr empfängt, wenn man also ein Rundfunkempfangsgerät, aber kein DVB-T2-fähiges Rundfunkempfangsgerät besitzt.

Nach der früheren für Konsumenten vorteilhaften Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die noch auf die alte Rechtslage Bezug nahm, war das ORF-Programmentgelt damals nur bei einem tatsächlichen Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten (siehe VwGH vom 04.09.2008, 2008/17/0059).

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Rechtsprechung. Mit BGBl. I Nr. 126/2011 wurde § 31 Abs 10 ORF-G wie folgt neu gefasst: "Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."

Entsprechend diesem Gesetzeswortlaut ist das Programmentgelt nach der durch das BGBl. I Nr. 126/2011 geschaffenen Rechtslage - anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zu Grunde zu legen war - nicht mehr nur bei Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern bereits bei Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also bei Versorgung des Standortes mit diesen Programmen, zu entrichten. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgelts zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet (siehe VwGH vom 30.04.2015, Ro 2015/15/0007).

Dennoch ist das ORF-Gesetz insofern lückenhaft, da als Wege für die terrestrische Versorgung nur "analog oder DVB-T" in § 31 Abs 10 ORF-G genannt werden, und nicht "DVB-T2". Der Gesetzeswortlaut berücksichtigt die neuen technologischen Entwicklungen wortwörtlich somit nicht.

Vorausgesetzt § 31 Abs 10 ORF-G ist auch bei "DVB-T2" anwendbar, besteht die Entgeltpflicht nach der Novelle des ORF-Gesetzes nicht nur dann, wenn die ORF-Programme tatsächlich empfangen werden können, sondern auch dann, "wenn ein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (...) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme (...) möglich ist" (so der Initiativantrag 1759/A 24. GP.) - auch wenn der Rundfunkteilnehmer über keine "Zusatzeinrichtungen" für seine bestehende Rundfunkempfangseinrichtung verfügt.

Für die Verpflichtung zur Zahlung des ORF-Programmentgelts kommt es demnach auf die Möglichkeit zum Empfang von ORF-Programmen an, allenfalls nach einer geringfügigen Adaption, die sich ohne größeren Aufwand herstellen lässt.

Aus § 31 Abs 10 ORF-G ist daher wahrscheinlich leider abzuleiten, dass die Anschaffung einer simpliTV-Box bzw. eines simpliTV-Moduls zur Aufrüstung eines bestehenden TV-Gerätes vom Gesetzgeber als zumutbar angesehen wird. Auch wenn sich Konsumenten weigern, ein simpliTV-Empfangsgerät zu kaufen, wird die Verpflichtung zur Zahlung des ORF-Programmentgelts aller Voraussicht nach weiterhin bestehen.

Ein jüngeres VwGH-Erkenntnis wirft dennoch Fragen auf:

Im Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Ro 2015/15/0015, stellte der VwGH in erster Linie klar, dass ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - kein Rundfunkempfangsgerät ist. Da eine Rundfunkempfangseinrichtung jedenfalls Voraussetzung ist, um zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet zu sein, begründet ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss keine Zahlungspflicht.

Der VwGH führte zudem aus, was unter einer Rundfunkempfangseinrichtung zu verstehen ist: "Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind somit lediglich jene Geräte, die "Rundfunktechnologien" verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). (...) Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät."

Es stellt sich daher die Frage, warum hinsichtlich der Zahlungspflicht nicht auch bei (nicht DVB-T2 fähigen) Fernsehern darauf abgestellt wird, ob diese Fernseher Rundfunkprogramme empfangen können oder nicht. Denn nicht nur Computer, sondern auch Fernseher dienen heutzutage mehrfach anderen Zwecken, da viele den Fernseher nur noch als Monitor benutzen, um beispielsweise Video-Streaming-Dienste oder private Videos auf einem großflächigen Bildschirm zu sehen.

Diese Frage ist letztendlich nur durch weitere Rechtsprechung zu klären.

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