Zum Inhalt
Online-Nachhilfe
Bild: shutterstock.com

GoStudent – Klausel zur Vertragsverlängerung ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Online-Nachhilfeunternehmen GoStudent GmbH (GoStudent) geklagt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun 17 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Damit fällt unter anderem die Vertragsverlängerungsklausel von GoStudent weg, auf die das Unternehmen zahlreiche automatische Vertragsverlängerungen gestützt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Beim VKI haben sich in der Vergangenheit wiederholt Beschwerden über das auf Online-Nachhilfe spezialisierte Unternehmen GoStudent gehäuft. Ein besonders Ärgernis für viele Konsument:innen war, dass sich Verträge automatisch verlängern sollten. Der VKI hat deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens genau geprüft und insgesamt 22 Klauseln beanstandet. Das HG Wien hat die Rechtsansicht zu 17 Klauseln bestätigt. Darunter befindet sich jene Klausel, die vorsieht, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein weiteres „Paket“ zu denselben Konditionen verlängert.

Für unzulässig hat das HG Wien auch eine Klausel befunden, die es GoStudent jederzeit ermöglichen sollte, die über die Lernplattform angebotenen Services ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder ganz einzustellen. Der VKI hatte hier moniert, dass damit das Leistungsversprechen, das GoStudent den Konsument:innen gibt, ausgehöhlt wird.

Zudem hat der VKI wegen einer Klausel geklagt, die das gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht von online abgeschlossenen Verträgen unzulässig einschränkt. So sollte das Rücktrittsrecht jedenfalls bereits dann entfallen, wenn eine erste Tutor-Einheit stattgefunden hat. Auch das befand da HG Wien für unzulässig.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gesetzwidrige Klauseln des Veranstalters Barracuda Music

Gesetzwidrige Klauseln des Veranstalters Barracuda Music

Der VKI die Barracuda Music GmbH wegen mehrerer Klauseln in den AGB geklagt. Die beanstandeten Bestimmungen betreffen vor allem die Absage von Veranstaltungen. Der OGH erklärte alle im Revisionsverfahren noch anhängigen Klauseln für unzulässig.

Gericht bejaht Rücktrittsrecht bei Online-Versteigerungen

Gericht bejaht Rücktrittsrecht bei Online-Versteigerungen

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Klage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Das LG Leoben gab nun dem VKI zur Gänze recht und erklärte die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verbrauchergerichtsstand verneint

Verbrauchergerichtsstand verneint

Im konkreten Fall lag das für die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts notwendige Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit nicht vor.

OLG Wien untersagt 20 Klauseln von GoStudent

OLG Wien untersagt 20 Klauseln von GoStudent

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Online-Nachhilfeunternehmen GoStudent GmbH (GoStudent) geklagt. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat nun 20,5 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Damit fallen Klauseln zur einseitigen AGB- und Leistungs-Änderung, zum Verfall von bezahlten Nachhilfeeinheiten und zur automatischen Vertragsverlängerung von GoStudent weg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Forstinger insolvent

Forstinger insolvent

Die Forstinger Österreich GmbH ist - wieder - insolvent. Der Insolvenzantrag wurde eingebracht. Wir informieren. 

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang