Der Entscheidung des OGH liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Autohandelsunternehmen (Kläger) an A***A*** (Vorbehaltskäufer) einen Gebrauchtwagen unter Vereinbarung einer Ratenzahlung und unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte. Wenige Monate später verkaufte der A***A*** den Gebrauchtwagen unter Vorlage eines wahrheitswidrig erlangten Typenscheins-Duplikat an einen Gebrauchtwagenhändler (Beklagten) weiter, der den Wagen wiederum an eine Privatperson (Letztkäufer) verkaufte. Das Autohandelsunternehmen hatte den Kaufpreis vom Vorbehaltskäufer nicht vollständig erhalten und scheiterte mit seiner Klage gegen den Letztkäufer auf Herausgabe des Wagens wegen gutgläubigem Eigentumserwerb.
Das Autohandelsunternehmen klagte in der Folge den Gebrauchtwagenhändler aus dem Titel des Schadenersatzes und der Bereicherung auf Ersatz des Fahrzeugwerts von 8.500 EUR sowie der gesamten Kosten des Vorprozesses gegen den gutgläubigen Letztkäufer.
Grundsätzlich gilt, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat. Es kann daher niemand Eigentum an einer Sache übertragen, wenn er selbst nicht Eigentümer der Sache ist. Oder andersherum: Niemand kann das Eigentum an einer Sache von jemandem anderen als dem Eigentümer erwerben. Eine Ausnahme findet sich jedoch in § 367 ABGB: Dieser regelt den gutgläubigen Eigentumserwerb und schützt den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache. In gegenständlichem Fall qualifizierte der OGH den Vorbehaltskäufer A***A*** als Vertrauensmann des Autohandelsunternehmens im Sinne des § 367 Abs 1 dritter Fall ABGB, er verneinte jedoch die Redlichkeit des beklagten Gebrauchtwagenhändlers mit der Konsequenz, dass dieser kein Eigentum am Fahrzeug erworben hat.
Speziell beim Kfz-Handel und im Gebrauchtwagenkauf gilt es, sich besonders sorgfältig zu vergewissern, dass nicht in fremde Rechte eingegriffen wird. Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen.
Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind also weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist.
Im vorliegendem Fall hätte es dem Gebrauchtwagenhändler auffallen müssen, dass der Verkäufer ein Kfz verkaufte, welches er selbst nur wenige Monate in seinem Besitz hatte sowie, dass ihm dieser lediglich ein Duplikat des Typenscheins vorlegte, das erst einen Tag nach Abschluss des Kaufvertrages ausgestellt wurde. Da es durchaus üblich ist, dass Händler Kraftfahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, hätte sich der Käufer den Kaufvertrag zeigen lassen müssen, um sich von der Redlichkeit seines Gegenübers zu vergewissern und nicht durch die Weiterveräußerung des Fahrzeuges schadenersatzpflichtig zu werden.