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Haas Elektro GmbH in Konkurs

Über die Haas Elektro GmbH wurde am 25.10.2017 das Sanierungsverfahren eröffnet.

Über die Haas Elektro GmbH (FN 261475y) wurde am 25.10.2017 das Sanierungsverfahren eröffnet. Das zuständige Gericht ist das LG Korneuburg, das Verfahren wird unter der Aktenzahl 36 S 111/17s geführt. Zuständiger Insolvenzverwalter ist Dr. Matthias SCHMIDT, Universitätsring 12, 1010 Wien,
Tel.: 01/533 16 95.

Forderungen können bis zum 15.11.2017 beim Gericht gegen eine Gebühr von EUR 23,-- angemeldet werden. Ein Formular für die Anmeldung der Forderung finden Sie hier

Laut Sanierungsplan sollen Insolvenzgläubiger 20 % ihrer Forderungen (binnen einer Frist von 2 Jahren) erhalten.

KonsumentInnen, die beispielsweise eine Küche bei Haas Elektro GmbH gekauft haben, können - wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist (Haas Elektro GmbH also seine Leistung noch nicht vollständig erbracht hat) - vom Insolvenzverwalter Vertragserfüllung verlangen. Der Insolvenzverwalter muss binnen 5 Werktagen nach Einlangen dieses Ansuchens erklären, ob er den Vertrag erfüllen oder zurücktreten wird. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, entsprechende Nachweise zu einem solchen Ansuchen (und dem Fristlauf) aufzubewahren. Gibt der Insolvenzverwalter binnen dieser Frist keine Erklärung ab, gilt das als Rücktritt vom Vertrag.

KonsumentInnen können einen solchen Antrag auch bei Gericht stellen, wonach das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter eine Frist setzen soll, binnen der er seinen Entschluss mitteilen muss; diese vom Gericht gesetzte Frist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden (Termine können Sie der Insolvenzdatei unter diesem Link entnehmen).

Wenn KonsumentInnen im Falle des Rücktritts durch den Insolvenzverwalter ein Schaden entsteht, können sie als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
Sofern die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, vereinbart war, und es vor dem Abhol-/Liefertermin (bzw. vor Ablauf der dafür vereinbarten Frist) zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam, kann nicht Erfüllung verlangt werden, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.

KonsumentInnen haben hingegen grundsätzlich kein Rücktrittsrecht.
Eine Vertragsauflösung können KonsumentInnen binnen 6 Monaten ab Insolvenzeröffnung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirken, wobei eine "Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners" und der "Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen" nicht als wichtige Gründe gelten. Nur dann "wenn die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners (also des Konsumenten) unerlässlich ist", können Verträge auf Wunsch eines Verbrauchers sofort aufgelöst werden.

Wenn Sie zu einer Anzahlung/Vorauszahlung verpflichtet sind, können Sie aber Ihre Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, sofern Ihnen zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.

Update:

Am 18.12.2017 wurde bekannt gemacht, dass der Sanierungsplanvorschlag des Schuldners in Folge seiner Rückziehung zurückgewiesen wurde und dass somit das Sanierungsverfahren zu ein Konkursverfahren geändert wurde.

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