Die Klägerin ist Versicherte beim beklagten Haftpflichtversicherungsunternehmen. Nach dem privaten Haftpflichtversicherungsvertrag erstreckt sich die Versicherung nicht auf vorsätzlich herbeigeführte Schäden, für die sie von Dritten verantwortlich gemacht werden. Die geschädigte Dritte machte außergerichtlich Schadenersatz wegen einer Vorsatztat geltend.
Die Geschädigte hatte noch keinen Haftpflichtprozess gegen die Klägerin eingeleitet. Bei der Klage gegen das Versicherungsunternehmen handelt es sich um einen vorweggenommenen Deckungsprozess, dh der Versicherungsnehmer begehrt die Feststellung der Deckungspflicht seines Haftpflichtversicherers bevor ein Haftpflichtprozess anhängig ist. Auch bei diesem ist die Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, der geltend gemachte Anspruch ausgehend von den vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Da die Geschädigte ihren Schmerzengeldanspruch auf eine der Klägerin vorgeworfene Vorsatztat stützt, ist die Deckung ausgeschlossen.
Sollte in einem späteren Haftpflichtprozess die Geschädigte ihren Anspruch abweichend davon auf fahrlässige Körperverletzung stützen oder wäre dies das Ergebnis des Haftpflichtprozesses, so ist dies als neue (gesonderte) Anspruchserhebung gegenüber dem Haftpflichtversicherten zu werten, die vom Versicherer ohne Bindung an den vorliegenden Deckungsprozess zu prüfen ist.
OGH 24.4.2019, 7 Ob 142/18k