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Haftung bei Unfall im Supermarkt

Der OGH spricht hier aus, dass der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt; im konkreten Fall wurde die Haftung bejaht, aber ein Drittel Mitverschulden der Kundin bestätigt.

Die Kundin eines Supermarktes rutschte in einer Filiale auf der Blechabdeckung eines Kühlregals aus, die von einem Handwerker zur Durchführung von Reparaturarbeiten auf den Fliesenboden beim Eingangsbereich, ca 1 m vom Regal entfernt, abgelegt worden war. Das Bleckstück war rund 1,2 m lang, 20 cm breit und an den Seiten ca 1 bis 2 cm aufgebogen. Die Kundin hatte das Blech nicht bemerkt, weil sie nach dem Betreten des Supermarkts direkt auf ein Regal zugegangen war, ohne auf den Boden zu sehen. Bei Eintreffen der Kundin war gerade kein Arbeiter in unmittelbarer Nähe tätig.

Sie klagte den Betreiber des Supermarkts auf Schadenersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Mit dem Herumliegen eines Blechstücks auf dem glatten Fliesenboden in einem von Supermarktkunden frequentierten Gangbereich wird eine nicht für jedermann erkennbare Gefahrenquelle geschaffen. Dass Kunden, die ein Geschäft zum Einkaufen betreten, ihre Blicke vornehmlich auf die Verkaufsregale richten werden, entspricht der Lebenserfahrung.

Dem Umstand, dass die Klägerin das Blech bei höherer Aufmerksamkeit bemerken und ihm ausweichen hätte können, wird durch vorgenommene Verschuldensteilung (2:1) Rechnung getragen.

OGH 29.6.2022, 8 Ob 78/22m

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