Nach der - nicht rechtskräftigen - Entscheidung des OLG Wien haftet die Bank für den Wertverlust von Schiffsfonds-Beteiligungen. Den Klägern, die eine sichere Veranlagung gewünscht hatten, wurde vom Bankberater ein Schiffsfonds-Veranlagungsprodukt empfohlen, das eine Beteiligung an acht Kommanditgesellschaften vorsah. Über die Risiken einer Kommanditbeteiligung, Nachschussverpflichtungen, Provisionen und den Anteil der Fremdfinanzierung des Schiffsankaufs wurde nicht aufgeklärt. Das HG Wien hat dieses Verhalten des Beraters im März vergangenen Jahres als grob fahrlässig eingestuft und ein Mitverschulden der Kläger verneint, obwohl diese bereits zuvor in Aktien und Anleihen investiert hatten.
Das OLG Wien hat nun bestätigt:
- Der Schadenersatzanspruch der Kläger ist nicht verjährt. Der Einwand der Bank, wonach die Verjährungsfrist bereits mit Übergabe eines umfangreichen Verkaufsprospekts unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung zu laufen begonnen habe, wurde verworfen.
- Dass die Kläger den Prospekt nicht gelesen haben, sondern dem Berater vertrauten, sei ihnen nicht vorzuwerfen.
- Den Klägern kann kein Mitverschulden angelastet werden. Die beklagte Bank muss den Klägern den investierten Betrag samt Zinsen ersetzen – Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.
OLG Wien 2.12.2013, 4 R 134/13z
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Klagsvertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien