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Haftung der Fluglinie, wenn sich Zubringer verspätet

Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass das verspätungsbedingte Versäumen einer Maschine rechtlich als "Flugausfall" zu werten sei, der grundsätzlich Schadenersatzansprüche des Kunden nach sich ziehe.

Voraussetzung sei, dass alle Flüge beim gleichen Unternehmen gebucht werden.  Das Unternehmen dürfe dem Reisegast dabei auch nicht vorhalten, er hätte einen früheren Zubringerflug nehmen müssen. Immerhin habe ja die Gesellschaft die entsprechenden Tickets ausgestellt und gebucht.

Der Reisegast hatte beim beklagten Unternehmen ein Paket aus drei Flügen von Hamburg über Paris und Atlanta nach Salt Lake City gebucht. Nachdem sich bereits die Maschine von Hamburg nach Paris verspätet hatte, erreichte er den Ansschlussflug nach Atlanta nicht mehr. Die Fluggesellschaft verweigerte die Schadensübernahme mit der Begründung, es habe sich lediglich um einen Zubringerflug gehandelt. Das Gericht sah dies anders und sprach dem Fluggast einen Schadenersatz von € 600,00 zu. (AZ: 30 C 1671/06-24)

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