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Haftung für entgangene Urlaubsfreude

Der EuGH befasst sich in einem Vorabentscheidungsverfahren mit der Ersatzfähigkeit von entgangener Urlaubsfreude. Der Generalanwalt leitet Schadenersatzansprüche aus der Richtlinie ab.

Der Urlaub war völlig im Eimer: In einem österreichischen Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der Generalanwalt folgende - für Verbraucher höchst erfreuliche - Meinung vertreten:

Ein Reiseveranstalter muss nicht nur materielle Schäden ersetzen, die durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung einer Pauschalreise entstehen. Es müssen auch immaterielle Schäden durch entgangene Urlaubsfreuden ersetzt werden, meint der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einer veröffentlichten Beurteilung. Der Europäische Gerichtshof, dessen Urteil in einigen Monaten zu erwarten ist, ist dadurch zwar nicht gebunden. Meistens folgt er aber der Meinung des Generalanwaltes.

Salmonellen in türkischem Clubdorf

Das Verfahren vor dem EuGH kam auf Antrag des Linzer Landesgerichtes in Gang. Eine österreichische Familie hatte einen Reiseveranstalter geklagt, weil ihr Urlaub in einem Clubdorf in der Türkei durch eine Salmonellenvergiftung von Speisen aus dem Club völlig verdorben war. Die Österreicher verlangten nicht nur den Ersatz der materiellen Schäden, der ihnen schon zugestanden wurde, sondern auch eine Vergütung für den entgangenen Urlaub. Das Linzer Gericht fragte daraufhin den EuGH, ob dies laut EU-Recht notwendig sei. Der Generalanwalt bejahte dies.

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