Zum Inhalt

Haindl Reisen insolvent

Am 2.12.2015 wurde über den Reiseveranstalter "Haindl Reisen & Co GmbH" der Konkursantrag gestellt. Bis 29.1.2016 können bestimmte Ansprüche im Zusammenhang mit von Haindl Reisen veranstalteten Pauschalreisen bei der Europäische Reiseversicherung als Abwickler eingereicht werden. Sonstige Ansprüche können nur im Konkursverfahren angemeldet werden.

Der VKI informiert, welche Rechte KonsumentInnen in diesem Zusammenhang haben.

An wen sind Ansprüche bei Pauschalreisen zu richten:


Zuständig für die Abwicklung der Insolvenz ist die Europäische Reiseversicherung AG (Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, E-Mail: rsv@europaeische.at, Tel: 01/3172500, Fax: 01/3199367 - 900).

Die gesetzliche Einreichfrist für Forderungen beträgt 8 Wochen ab Eintritt der Insolvenz und endet daher am 29.1.2016. Zur Forderungsanmeldung müssen Sie das Formblatt (siehe unten zum download) ausgefüllt und mit den angeführten notwendigen Unterlagen bis 29.1.2016 per E-Mail, Fax oder postalisch an die Europäische Reiseversicherung AG senden. Die Europäische Reiseversicherung AG prüft die Ansprüche der Reisenden und nimmt gegebenenfalls Vorkehrungen für die Rückreise vor. Nach Ablauf der Einreichfrist, wird mit den berechtigten Rückzahlungen entsprechend der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) begonnen.

Haindl Reisen hat einen Versicherungsvertrag der Zurich Versicherung (= Garant) als Absicherung gemäß RSV für den Fall der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) bei der Europäischen Reiseversicherung AG hinterlegt.

Welche Ansprüche sind versichert bzw. nicht abgesichert:

Gemäß der RSV gelten

  • bereits entrichtete Zahlungen, soweit die (Pauschal) Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden und
  • notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die infolge der Insolvenz des Veranstalters entstanden sind,

für die von Haindl Reisen veranstalteten Pauschalreisen als versichert.

Nicht unter diese Absicherung fallen u.a.:

Von Haindl Reisen vermittelte Reisen anderer Reiseveranstalter,

  • Fly only (nur Flug) Buchungen,
  • nur Hotelbuchungen,
  • Flughafentaxen,
  • Buchungsgebühren,
  • Sicherheitsgebühren,
  • Versicherungsprämien,
  • Visagebühren,
  • Schadenersatzforderungen,
  • von Ihnen geltend gemachte Rechtsanwaltskosten sowie
  • Forderungen von abgesagten Reisen, wenn diese vor Insolvenzeintritt stattfinden hätten sollen.

Was passiert mit Reisegutscheinen?

Ansprüche auf Rückzahlung von Reisegutscheinen sind leider nicht von der RSV gedeckt. Ein in Insolvenz befindliches Unternehmen darf auch keine Gutscheine einlösen. Hier hat man nur mehr einen Ersatzanspruch, der grundsätzlich im Konkurs angemeldet werden kann. Hier ist aber zu bedenken, ob sich die Anmeldung wirtschaftlich auszahlt.

Buchung von Einzelleistungen:

Hat man bei Haindl Reisen anstatt einer Pauschalreise nur Einzelleistungen bei verschiedenen Leistungsträgern gebucht, dann sind auch diese Ansprüche leider nicht von der RSV gedeckt. Auch derartige Forderungen können nur im Konkursverfahren als Forderung angemeldet werden. Steht eine Reise mit gebuchten Einzelleistungen bevor empfiehlt sich, mit dem Masseverwalter abzuklären, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter noch bezahlt wurden und daher auch erbracht werden.

Wie meldet man eine Forderung im Konkursverfahren an?

Weitergehende Forderungen (zB Schadenersatzforderungen, Reisepreisminderungsansprüche)  können nur im Konkursverfahren (HG Wien, Aktenzeichen 38 S 159/15g, Anmeldefrist ist bis 12.1.2016)) angemeldet werden.

Die Anmeldung ist schriftlich und in zweifacher Ausfertigung unterschrieben an das zuständige Insolvenzgericht (Handelsgericht Wien) unter Angabe der Aktenzahl zu schicken. Die Forderungen sind mittels Kopien von Belegen (zB Gutschein, Zahlungsbestätigungen) zu bescheinigen. Wir empfehlen jedenfalls eine Kopie der Forderungsanmeldung aufzuheben.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anmeldung im Konkursverfahren 22 Euro kostet und die Quote (prozentualer Anteil, den die Gläubiger erhalten) noch nicht bekannt ist. Erfahrungsgemäß ist die Quote im Konkursfall eines Reiseveranstalters relativ gering. (Beispiel: Bei einer Forderung von 200 Euro würde man zum Beispiel bei einer erzielbaren Quote von 5% lediglich 10 Euro erhalten).

Die Gerichtsgebühr in Höhe von 22 Euro ist mittels Erlagschein auf das Konto des Gerichts (im Betreff unbedingt die Aktenzahl angeben) zu überweisen. Damit das Gericht die Zahlungseingänge leichter zuordnen kann, macht es Sinn eine Kopie des Zahlscheines der Anmeldung beizulegen.

Weitergehende Infomationen

Betroffene können sich bei weitergehenden Fragen an das Beratungszentrum des VKI wenden: Infos zum Beratungsangebot finden Sie hier

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang