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Haltbarkeit von Verschleißteilen als Mangel

OGH bejaht die Frage, dass eine gewisse Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit eines Dichtrings im Motor die gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft eines Verschleißteils ist.

Bietet die Qualität dieses Verschleißteils keine ausreichende Lebensdauer, können dadurch entstandene Schäden gewährleistungsrechtlich geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall kam es knapp 2 Jahre nach Einbau eines fabriksneuen Kraftfahrzeugmotors in ein Auto zu einem Motorschaden, der darauf zurückzuführen war, dass ein Dichtring der Nockenwelle im Motor vorzeitig seine Funktionsfähigkeit verlor und undicht wurde; das ausgetretene Öl fraß sich weiter und beschädigte Kolben und Ventile, wodurch der Motorschaden schließlich entstand. Nichts davon wurde bei einem der regelmäßig durchgeführten Service - zuletzt zwei Monate vor Eintritt des Motorschadens - erkannt. Zur Überprüfung oder dem Autausch dieses Motorbestandteils gibt es keine Vorgaben, auch musste der Autobesitzer nicht mit einem derartigen frühzeitigen Verschleiß, der zu einem Motorschaden führen könnte, rechnen, sondern konnte er davon ausgehen, dass auch Verschleißteile - bei nicht exzessiven Gebrauch - eine gewöhnliche Lebensdauer erreichen.

Der OGH stellt klar, dass ein neuer Motor, der nach weniger als zwei Jahren und ca. 65.000 Kilometern Laufleistung - und bei regelmäßigem Service - seine Funktionsfähigkeit verliert, nicht über die im Sinne des § 922 Abs 1 Satz 2 ABGB für gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften verfügt.

Der dadurch entstandene Schaden kann daher gewährleistungsrechtlich geltend gemacht werden.

OGH 23.04.2015 GZ 1 Ob 71/15w

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