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Heimvertrag Sozialhilfeverband Schärding - gesetzwidrige Klauseln beseitigt

In einem vom BMSK beauftragten VKI- Verfahren vor dem Landesgericht Ried im Innkreis wurde der Sozialhilfeverband Schärding als Betreiber von Alten- und Pflegeheimen nun verpflichtet, gewisse Klauseln in Heimverträgen ab jetzt nicht mehr zu verwenden bzw. sich gegenüber den Bewohnern nicht auf diese Klauseln zu berufen.

Ungültig sind nicht ordnungsgemäß, d.h. dem Heimvertragsgesetz entsprechend aufgeschlüsselte Entgeltvereinbarungen, bzw. dürfen Verträge nicht mehr verwendet werden, die keine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung,  Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und Zusatzleistungen enthalten, wie es das Heimvertragsgesetz verlangt.
Des weiteren müssen die Verträge Angaben darüber enthalten, ob eine Kaution zu erlegen ist oder nicht.

Ebenso ist eine Klausel ungültig, mit der das Entgelt bei einer mehr als dreitägigen Abwesenheit des Bewohners ab dem 2.Abwesenheitstag um 4 Euro (Verpflegungskosten) gemindert werden soll.

Zu unterlassen ist ab nun auch die Vereinbarung, dass das Personal  jederzeit die Wohnräume des Bewohners betreten darf, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen ( was vor allem bei Wohnheimen relevant sein wird), als auch die jederzeitige Möglichkeit des Heimträgers, eine einmal erteilte Einwilligung zur Haustierhaltung auch unbegründet zu widerrufen.

Die Beklagte hat diese eingeklagten Klauseln nach Klagseinbringung anerkannt, das Anerkenntnisurteil ist rechtskräftig.

Zusätzlich hat das Gericht der Beklagten die Verwendung einer Klausel untersagt, die den Heimträger berechtigt, den Vertrag sofort aufzulösen, insbesondere wenn der Bewohner eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere Bewohner oder Bedienstete des Heimträgers verursacht. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob den Heimbewohner überhaupt ein Verschulden trifft.

Dagegen erhob die Beklagte Berufung.
Zwei weitere der eingeklagten Klauseln wurden abgewiesen, wogegen ebenfalls Berufung erhoben wird. Einerseits handelt es sich dabei um eine unserer Ansicht nach intransparente Leistungsbeschreibung und andererseits um eine unserer Ansicht nach dem Heimvertragsgesetz widersprechende Vertragsauflösungsmöglichkeit für den Heimträger.

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