Ungültig sind nicht ordnungsgemäß, d.h. dem Heimvertragsgesetz entsprechend aufgeschlüsselte Entgeltvereinbarungen, Verweise auf die "jeweils gültige Tarifordnung", die Höhe der vereinbarten Kaution, die Vereinbarung, dass das Personal jederzeit die Wohnräume des Bewohners betreten darf ( vor allem bei Wohnheimen relevant), die jederzeitige Möglichkeit des Heimträgers, eine einmal erteilte Einwilligung zur Haustierhaltung auch unbegründet zu widerrufen und die Vereinbarung von Wels als Gerichtsstand.
Die Beklagte hat diese eingeklagten Klauseln nach Klagseinbringung anerkannt, das Anerkenntnisurteil ist rechtskräftig.
Zusätzlich hat das Gericht eine Klausel als gesetzwidrig beurteilt, mit der das Entgelt bei einer mehr als dreitägigen Abwesenheit des Bewohners um 3,04 Euro gemindert werden soll, sowie eine Klausel, die eine Entgeltänderung aufgrund von "behördlich vorgegebenen Änderungen der Standards" vereinbarte. Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte Berufung.