Zum Inhalt

HG Wien: 40 unzulässige Vertragsbestimmungen beim PlayStation-Network (PSN)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sony Interactive Entertainment Europe Limited und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited  wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Die 40 eingeklagten Klauseln, die vom Handelsgericht (HG) Wien allesamt als unzulässig beurteilt wurden, betrafen unter anderem den Verfall von Guthaben und Haftungsvorschriften der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Vorfeld des Urteils wurde zudem geklärt, dass die Zustellung der Klage an den international tätigen Konzern in deutscher Sprache zulässig war.

Bevor sich das Gericht inhaltlich mit der VKI-Klage befassen konnte, wurden prozessuale Fragen behandelt. Denn die Beklagten, deren Sitz sich in London befindet, hatten die Annahme der zugestellten Klage verweigert, weil diese in deutscher Sprache verfasst war. Dieser Punkt wurde in einem separaten Verfahrensabschnitt behandelt und bereits rechtskräftig entschieden: Eine Klagszustellung in deutscher Sprache an Sony war laut Oberlandesgericht Wien wirksam. Diesbezüglich wurde unter anderem berücksichtigt, dass eine automatische Umleitung auf eine deutschsprachige Website erfolgt, die AGB durchgängig in deutscher Sprache abrufbar sind und alle Leistungen sowie der gesamte Registrierungs- und Bestellprozess einschließlich des Kundenservice in deutscher Sprache angeboten werden.

Viele der eingeklagten Klauseln befanden sich in den „PSN-Nutzungsbedingungen“. Das Playstation-Network (PSN) ist ein Onlinedienst, über den z.B. digitale Inhalte (wie etwa Spiele, Filme) via Download oder Stream erworben werden können.

Das HG Wien erklärte unter anderem Klauseln für unzulässig, die eine uneingeschränkte Haftung der Kundinnen und Kunden für Käufe im PSN und für jegliche Nutzung von minderjährigen Familienmitgliedern festlegten. Die österreichische Rechtslage sieht keine pauschale Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder vor, sondern bestimmt deren Haftung nur für den Fall einer schuldhaften Verletzung ihrer Obsorgepflichten. 

Eine andere vom Gericht verworfene Klausel betraf die Verjährung von PSN-Guthaben innerhalb von 24 Monaten. Das HG Wien beurteilte eine solche Fristverkürzung um 93 Prozent (von 30 auf 2 Jahre) als gröblich benachteiligend. 

Weitere als gesetzwidrig eingestufte Klauseln betrafen beispielsweise ein Verbot der Übertragung von PSN‑Guthaben, ein einseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten sowie Preisänderungsklauseln. Ebenso wurde eine Klausel als unzulässig beurteilt, welche festlegte, dass ein kostenloses Abonnement bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch in ein gebührenpflichtiges Abonnement umgewandelt werden sollte.

__________________________________________________________________

HG Wien 25.10.2021, 17 Cg 35/19g (nicht rechtskräftig, Klauseln)

OLG Wien 24.03.2020, 30 R 11/20p (rechtskräftig, Beschluss Klagszustellung)

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang