Bevor sich das Gericht inhaltlich mit der VKI-Klage befassen konnte, wurden prozessuale Fragen behandelt. Denn die Beklagten, deren Sitz sich in London befindet, hatten die Annahme der zugestellten Klage verweigert, weil diese in deutscher Sprache verfasst war. Dieser Punkt wurde in einem separaten Verfahrensabschnitt behandelt und bereits rechtskräftig entschieden: Eine Klagszustellung in deutscher Sprache an Sony war laut Oberlandesgericht Wien wirksam. Diesbezüglich wurde unter anderem berücksichtigt, dass eine automatische Umleitung auf eine deutschsprachige Website erfolgt, die AGB durchgängig in deutscher Sprache abrufbar sind und alle Leistungen sowie der gesamte Registrierungs- und Bestellprozess einschließlich des Kundenservice in deutscher Sprache angeboten werden.
Viele der eingeklagten Klauseln befanden sich in den „PSN-Nutzungsbedingungen“. Das Playstation-Network (PSN) ist ein Onlinedienst, über den z.B. digitale Inhalte (wie etwa Spiele, Filme) via Download oder Stream erworben werden können.
Das HG Wien erklärte unter anderem Klauseln für unzulässig, die eine uneingeschränkte Haftung der Kundinnen und Kunden für Käufe im PSN und für jegliche Nutzung von minderjährigen Familienmitgliedern festlegten. Die österreichische Rechtslage sieht keine pauschale Haftung der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder vor, sondern bestimmt deren Haftung nur für den Fall einer schuldhaften Verletzung ihrer Obsorgepflichten.
Eine andere vom Gericht verworfene Klausel betraf die Verjährung von PSN-Guthaben innerhalb von 24 Monaten. Das HG Wien beurteilte eine solche Fristverkürzung um 93 Prozent (von 30 auf 2 Jahre) als gröblich benachteiligend.
Weitere als gesetzwidrig eingestufte Klauseln betrafen beispielsweise ein Verbot der Übertragung von PSN‑Guthaben, ein einseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten sowie Preisänderungsklauseln. Ebenso wurde eine Klausel als unzulässig beurteilt, welche festlegte, dass ein kostenloses Abonnement bei nicht rechtzeitiger Kündigung automatisch in ein gebührenpflichtiges Abonnement umgewandelt werden sollte.
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HG Wien 25.10.2021, 17 Cg 35/19g (nicht rechtskräftig, Klauseln)
OLG Wien 24.03.2020, 30 R 11/20p (rechtskräftig, Beschluss Klagszustellung)
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien
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