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HG Wien: 40 unzulässige Vertragsbestimmungen beim PlayStation-Network (PSN)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sony Interactive Entertainment Europe Limited und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited  wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Die 40 eingeklagten Klauseln, die vom Handelsgericht (HG) Wien allesamt als unzulässig beurteilt wurden, betrafen unter anderem den Verfall von Guthaben und Haftungsvorschriften der Eltern für das Verhalten ihrer Kinder. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Vorfeld des Urteils wurde zudem geklärt, dass die Zustellung der Klage an den international tätigen Konzern in deutscher Sprache zulässig war.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sony Interactive Entertainment Europe Limited (SIEE) und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited (SIENE) wegen diverser Klauseln in den unterschiedlichen Geschäftsbedingungen geklagt.

 Die Klauseln befinden sich in den nachfolgenden AGB: „PSN-Nutzungsbedingungen“, „Softwarenutzungsbedingungen“, „Allgemeine E-Mail-Nutzungsbedingungen“, „Bedingungen für PSN-Gutscheincodes“, „Stornierungsbedingungen des PlayStation Store“.

Die Klauseln betragen ua den Verfall von Guthaben und Klauseln, welche eine Haftung der Eltern für Verhalten ihrer Kinder normierten, sowie weitreichende und unbeschränkte Leistungsänderungs- und Leistungseinschränkungsklauseln.

Das HG Wien beurteilte alle 40 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Verfahren:

Der VKI mahnte die Sony Interactive Entertainment Europe Limited ab und brachte – mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung – die Verbandsklage ein, welche ein Versäumungsurteil zur Folge hatten. In diesem Zusammenhang verweigerten die Beklagten (beide Sitz in London) die Annahme der Klage, weil diese in deutscher Sprache verfasst war. Das OLG Wien erachtete die Zustellung der Klage aber als wirksam, weil die Beklagten die deutsche Sprache verstehen und die Annahme der Klage nicht verweigern hätten dürfen. Diesbezüglich wurde vor allem berücksichtigt, dass die Beklagten international tätig sind und eine große Zahl österreichischer KundInnen haben, eine automatische Umleitung auf eine deutschsprachige Website erfolgt, die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgängig in deutscher Sprache abrufbar sind und die Leistungen, der gesamte Registrierungs- und Bestellprozess sowie auch der gesamte Support inklusive Telefonhotline in deutscher Sprache angeboten werden.

Die Beklagten erhoben anschließend Widerspruch gegen das VU und holten die Klagebeantwortung nach.

Zu Passivlegitimation führte das HG Wien aus:

„Die erstbeklagte Partei hat als Muttergesellschaft der zweitbeklagten Partei sowohl ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Einbeziehung und Geltung der AGB der zweitbeklagten Partei, als auch aufgrund der (Konzern-)Struktur die unternehmensrechtliche Möglichkeit, verbotene Praktiken zu unterbinden.

Es mag sein, dass die Dienste der beiden beklagten Parteien intern getrennt organisiert, gestaltet und verantwortet werden, allerdings treten sie nach außen hin nicht unter Zugrundelegung dieser klaren Trennung auf, was sich auch aus der festgestellten Beschreibung der Aufgabenbereiche auf der gemeinsamen Website ergibt. Demnach entwickelt die erstbeklagte Partei („SIEE“) Produkte und Services, die im Zusammenhang mit PlayStation stehen, wozu etwa Spiele, Online-Services sowie Hardware zählen, und betreibt die Website, während die zweitbeklagte Partei („SEINE“) das PlayStation Network und den PlayStation Store betreibt und der Online-Händler für digitale Produkte und Services ist.

Die Website www.playstation.com/de-at dient dabei sowohl dem Vertrieb der Produkte der erstbeklagten Partei als auch jener der zweitbeklagten Partei. Beide wirken somit zusammen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen, das Spielen der von der erstbeklagten Partei entwickelten Spiele lokal auf der Konsole oder im Online-Format zu ermöglichen sowie Zusatzleistungen anzubieten. Für die Online-Spieler sind diese Leistungen letztlich untrennbar miteinander verbunden, weil sowohl ein Vertrag über die Nutzung der Software als auch ein Vertrag über die Nutzung des Netzwerkes erforderlich ist.

Die beklagten Parteien wirken aber nicht nur beim Vertrieb der Produkte, sondern auch bei der Gestaltung der AGB zusammen. Die Einheit der verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt sich aus der inhaltlichen Verknüpfung durch Bezugnahmen und Verweise ableiten. In Klauselpunkt 2 der „PSN-Nutzungsbedingungen“ (welche laut Vorbringen der beklagten Parteien nur der zweitbeklagten Partei zuzuordnen wären) ist etwa vorgesehen, dass auch den „Softwarenutzungsbestimmungen“ (welche nur der erstbeklagten Partei zuzuordnen wären) zugestimmt werden muss. Im Klauselpunkt 6 der „PSN-Nutzungsbedingungen“ wird eine Änderung der „Softwarenutzungsbedingungen“ auch als Grund für den Eintritt einer Rechtsfolge genannt. In den „Bedingungen für PSN-Gutscheincodes“ (welche ebenfalls nur der zweitbeklagten Partei zuzuordnen wären) wird unter den Punkten 2 und 3 vorgesehen, dass zur Gutscheineinlösung nicht nur die Hardware der erstbeklagten Partei sondern auch ein SEN-Konto erforderlich ist, zu dessen Eröffnung wiederum das Akzeptieren der „Softwarenutzungsbedingungen“ erforderlich ist. Des Weiteren wird im Klauselpunkt 9 jener „Softwarenutzungsbedingungen“ (welche der erstbeklagten Partei zuzuordnen wären) die Anwendung der „PSN-Nutzungsbedingungen“ (welche nur der zweitbeklagten Partei zuzuordnen wären) angeordnet. Aus der engen tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung der Leistungen und der AGB beider beklagter Parteien ergibt sich, dass erst- und zweitbeklagte Partei jeweils „Verwender“ aller angegriffener AGB sind oder deren Verwendung wechselseitig zumindest iSd § 28 Abs 1 KSchG empfehlen. Angesichts der Gleichwertigkeit der beiden Eigenschaften „Verwender“ und „Empfehler“ sind damit beide beklagte Parteien hinsichtlich aller beanstandeten Klauseln passiv legitimiert.“

Klausel 1:

4. (ii) Sie sind verantwortlich für jedwede von Ihren minderjährigen Familienmitgliedern getätigte Nutzung, einschließlich Käufe und das Online-Verhalten.

Diese Klausel wurde als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil der Begriff „Online-Verhalten“ nicht näher definiert wird und es unklar bleibt, ob lediglich „Handlungen innerhalb des PSN“ oder auch „alle Handlungen im Internet“ davon erfasst werden.

Die Klausel ist aber auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie – entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 1309 ABGB, § 1310 ABGB, § 170 Abs 3 ABGB, § 865 Abs 2 ABGB, § 865 Abs 4 ABGB, § 170 Abs 2 ABGB – eine „pauschale, uneingeschränkte Haftung des Kunden, ohne jede Rücksichtnahme auf das differenzierte System des dispositiven Rechts“ normiert.  

Weil die „Verträge mit Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich jedenfalls den zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des österreichischen Rechts zu genügen haben“, verwarf das Gericht auch das Argument der Beklagten, dass das PSN in vielen Ländern angeboten wird und damit unterschiedliche Regelungen über die „Geschäftsfähigkeit von Kindern“ beachtet werden müssten. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen zur Klausel 24.

Dem Vorbringen der Beklagten, dass die „technischen Vorkehrungen, die implementierten Informationen bei der Nutzung des Accounts und die praktische Handhabung“ die Klausel zulässig machen würden, hielt das HG Wien entgegen, dass „im Verbandsprozess allein die Frage der Gesetzmäßigkeit der Klausel anhand ihres Wortlautes zu prüfen“ ist, „während die praktische Handhabung unberücksichtigt zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0121943).

Klausel 2:

4. (iv) Sie stimmen zu, dass wir für Käufe, die von ihren minderjährigen Familienmitgliedern getätigt wurden, die entsprechenden Beträge von ihrem PSN-Guthaben abbuchen können.

Hier verwies das HG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 1.

Klausel 3:

6. (i) Wenn Sie uns bitten, Ihr Guthaben aufzuladen, erwerben Sie einen Dienst, der Ihnen sofort zur Verfügung gestellt wird. Sie können also nicht Ihre Meinung ändern oder eine Rückerstattung erhalten.

Das Gericht erachtete die Argumentation der Beklagten als nicht zutreffend, „wonach bereits die Umwandlung einer Einzahlung in Guthaben – und nicht etwa erst die Gegenleistung für eingesetztes Guthaben – die Erbringung einer Dienstleistung nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG darstellen würde“. Denn laut HG Wien ist die „Nutzung eines Inhaltes“ die Dienstleistung, während „die bloße Aufbuchung von Guthaben“ nicht darunter fällt. Das HG Wien erkannte jedoch eine Differenzierung „zwischen Aufladen und Nutzung“. Erfolgt eine solche Nutzung „im Sinne einer Umsetzung des Guthabens in eine Leistung“, dann kommt § 18 FAGG zur Anwendung, wobei das Rücktrittsrecht gem § 11 FAGG zwingend „bis zur Erbringung einer Gegenleistung“ besteht. Die Klausel ist daher unzulässig.

Die Klausel ist aufgrund der unklaren Formulierung „Dienst“ jedoch auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung verstößt die Klausel auch gegen § 6 Abs 1 Z 14 KSchG, weil sie auch das Recht zur Geltendmachung eines Irrtums und eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage erfasst.

Auch bei dieser Klausel hielt das HG Wien fest, dass der praktischen Handhabung hinsichtlich des Vorgangs der Aufladung keine Bedeutung zur Beurteilung des (sohin unzulässigen) Klauselwortlautes zukommt.

Klausel 4:

6. (ii) Wir können Ihre Registrierung einer Zahlungsart (z. B. einer Kredit- oder Debit-Karte) für Ihr Konto und/oder das Auffüllen des PSN-Guthabens ablehnen, wenn wir einen Betrug vermuten, der Zahlungsdienstleister Ihre Transaktion nicht bestätigt oder andere Gründe vorliegen.

Gegenständliche Klausel „ermächtigt die beklagten Parteien zur Ablehnung von Einzahlungen des Kunden und damit zur Leistungsverweigerung im aufrechten Vertrag, ohne jedoch eine Bindung an ausreichend determinierte Gründe vorzusehen“. Die Betrugsvermutung weist keine Bindung an eine „sachliche Begründung“ auf, womit „der rein innere Vorgang der Bildung einer Vermutung“ zur Leistungsverweigerung ausreichen würde. Der „Auffangtatbestand“, welcher sich auf die „sonstigen Gründe“ bezieht, ist noch weitreichender, völlig uneingeschränkt und erfasst somit „auch reine Willkür“. Damit wird die Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil eine „einseitige Steuerungsmöglichkeit der Leistungserbringung“ zugunsten der Beklagten normiert wird. Die unklare Formulierung der „sonstigen Gründe“ führt zudem zur Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 5:

6. (viii) Sie erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir Ihnen das gesamte hinzugefügte Guthaben zur Verfügung stellen, sobald wir Ihre Zahlung akzeptiert haben. Sobald Ihnen das Guthaben zur Verfügung steht, haben Sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Recht auf eine Stornierung oder eine Karenzzeit. Die Klausel schließt beim Erwerb von Guthaben ein Rücktrittsrecht aus.

Zum Rücktrittsrecht verwies das HG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 3.

Klausel 6:

6. (ix) Sie müssen die Ihrem PSN-Guthaben hinzugefügten Beträge innerhalb von 24 Monaten verwenden.

Bei dieser Klausel erkannte das HG Wien eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB, weil die „Fristverkürzung um 93% (von 30 auf 2 Jahre)“ keine ausreichende sachliche Rechtfertigung aufweist.

Das Gericht führte aus: „Das bloße Aufrechterhalten des Guthabens für den Verbraucher kann keinen Aufwand für die beklagten Parteien darstellen, während die Verbuchung des Verfalls zusätzliche Vorkehrungen im System erfordert. Der Verbraucher wird in seinen Möglichkeiten, eine Nutzungspause einzulegen, eingeschränkt, während sich die beklagten Parteien das Guthaben ohne Gegenleistung endgültig zueignen“.

Klausel 7:

6. (xi) PSN-Guthaben besitzen keinen Wert außerhalb des PSN, können nur zum Kauf der von uns angebotenen Produkten genutzt werden, können nicht in Bargeld eingelöst werden, sind nicht Ihr persönliches Eigentum und können nicht auf andere übertragen werden.

Das HG Wien führte aus, dass die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet sind, eine Rückübertragungsmöglichkeit der „erworbenen Guthaben in Bargeld vorzusehen“. Im Falle einer Irrtumsanfechtung oder bei einem Rücktritt gem FAGG hingegen sieht das Gesetz eine solche Rückabwicklung vor. Eine „uneingeschränkte Rückzahlungsverweigerung“ führt jedoch, durch die Verschleierung der wahren Rechtslage, zur Intransparenz der Klausel gem § 6 Abs 3 KSchG.

Das „System der zweistufigen Zahlung durch Aufbuchung von Guthaben und anschließender Verwendung für Leistungen“ begünstigt die “Schaffung überzähligen Guthabens“, wobei im Falle einer vom Verbraucher ausgehenden Nutzungsbeendigung ein Restguthaben bestehen kann, über welches gem den AGB nicht mehr verfügt werden kann und letztlich ein Verfall die Folge wäre. Dazu kommt der „Ausschluss einer Abtretung“ der Forderung an andere VerbraucherInnen. Die fehlende Übertragungsmöglichkeit macht die Klausel daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Das HG Wien verwies weiters auf Klausel 15.

Das HG Wien erachtete jedoch die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Gutschein-Codes und Guthaben“ als klar, weil diese in unterschiedlichen Klauselpunkten geregelt und dabei unterschiedliche Formulierungen verwendet werden. Weiters gibt es unterschiedliche Übertragungsregelungen und lässt sich „aus der Gliederung der Bedingungen“ eine weitere Differenzierung dieser Begriffe ableiten.

Klausel 8:

6. (xii) Wir werden Ihnen Beträge auf ihr PSN-Guthaben in folgenden Fällen zurückerstatten: (i) Wenn wir das PSN dauerhaft schließen (gemäß den Bedingungen in Abschnitt 16); (ii) wenn ihr Konto infolge einer Änderung dieser Nutzungsbedingungen oder der Softwarenutzungsbedingungen geschlossen wird (gemäß den Bedingungen in Abschnitt 20); oder (iii) wenn es ist gesetzlich erforderlich.

Das HG Wien erkannte bei der Klausel keinen Verstoß gegen § 864a ABGB. Die Klausel ist jedoch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar bleibt, in welchen Fällen die Rückerstattung „gesetzlich erforderlich“ ist.

Weiters behalten sich die Beklagten in Abschnitt 16 das Recht vor, „das PSN und/oder jegliche dazugehörige Produkte jederzeit für beliebige Zeit und ohne nähere Angabe von Gründen auszuschalten.“ Im Falle einer dauerhaften Aussetzung besteht die Möglichkeit eines Rückerstattungsantrags „für nicht genutztes Guthaben und nicht abgelaufene Abonnementszeiträume“. Abschnitt 20 lässt sich entnehmen, dass eine Auflösung des Kontos nach einer Kontaktaufnahme möglich ist, sofern den geänderten „PSN-Nutzungsbedingungen“ oder den „Softwarebedingungen“ nicht zugestimmt wird.

Klausel 8 jedoch lässt sich nicht klar genug entnehmen, ob eine automatische Guthabenrückerstattung erfolgt, sofern eine dauerhafte Schließung des PSN gem Abschnitt 16 erfolgt oder es zur Schließung des Kontos gem Abschnitt 20 kommt. Der Klauselwortlaut lässt offen, ob „bloß das Konto nach den Bestimmungen des Abschnitts 20 geschlossen“ wird oder „auch die Rückabwicklung nach den Bestimmungen des Abschnitts 20“ erfolgt.

Das HG Wien ging bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung davon aus, dass es keine automatische Guthabenrückerstattung gibt und die Voraussetzungen gem Abschnitt 16 und 20 vorliegen müssen. Demgegenüber suggeriert die Klausel 20 jedoch eine automatische Rückerstattung, weswegen Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vorliegt.

Klausel 9:

7. Eine Änderung der Preise bleibt vorbehalten und Verkaufsaktionen können jederzeit zurückgezogen werden.

Aus der Klausel und - entgegen dem Vorbringen der Beklagten - auch aus den umliegenden Absätzen, ergibt sich nicht klar, dass von der Klausel keine abgeschlossenen Käufe erfasst werden. Auch durch die nachfolgenden Absätze werden die Unklarheiten nicht beseitigt. Der Klauselwortlaut der beiden Klauseln lässt nämlich auch eine solche Auslegung zu, wonach „zunächst alle Käufe mit dem bei Bestellung angezeigten Preis abgeschlossen werden, jedoch eine nachträgliche Preisänderung vorbehalten bliebe oder eine Verkaufsaktion im Nachhinein zurückgezogen wird und deshalb eine spätere Preiserhöhung zulässig wäre“.

Die nachträgliche Preisanpassung wird laut HG auch deswegen vermutet, weil der von den Beklagten beigemessene Bedeutungsinhalt nicht extra geregelt werden müsste.

Die Klausel verstößt somit gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Darüber hinaus ist die Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Da die Voraussetzungen für eine solche nachträgliche Preisänderung sowie die Gründe für die nachträgliche Zurückziehung einer solchen Verkaufsaktion nicht näher konkretisiert sind, liegt auch Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor.

Klausel 10:

7. (ii) Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder abzubrechen (auch bei Preisfehlern).

Das HG Wien führte aus, dass der Klauselwortlaut den Beklagten die Ablehnung oder den Abbruch von Bestellungen ermöglicht, ohne Rücksichtnahme auf einen bereits zustande gekommenen Vertrag und ohne an bestimmte Gründe gebunden zu sein. Eine Einschränkung des Klauselwortlautes auf solche Fälle, „in denen der Verbraucher erst sein Angebot abgegeben hat und der Unternehmer die Annahme verweigert“ liegt nicht vor, und werden auch solche Fälle erfasst, „in denen ein bereits gültiger Vertrag wieder beseitigt wird“.

Dieses Rücktrittsrecht der Beklagten, das VerbraucherInnen nicht zusteht, ist daher überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB. Weiters liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor, wobei das HG Wien ausführte: „das ausdrücklich angeführte Beispiel von Preisfehlern macht die unangemessene Besserstellung der beklagten Parteien offensichtlich, könnten sie sich hier doch bei Angabe eines falschen Preises, sohin bei einem Erklärungsirrtum, ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 871 ABGB vom Vertrag lösen“.

Die Klausel ermöglicht weiters eine unbeschränkte und nicht nachvollziehbare Diskriminierung gem §§ 30 ff GlBG, da „bestimmte Gruppen von Menschen von den Leistungen der beklagten Parteien ausgeschlossen werden könnten“.

Klausel 11:

7. (iv) Sobald eine über Ihr Konto oder über das Konto Ihres minderjährigen Familienmitglieds getätigte Bestellung von uns angenommen wurde, kommt gemäß den vorliegenden Nutzungsbedingungen ein Vertrag über die betreffende Bestellung zwischen Ihnen und uns zustande.

Hier verwies das HG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 1.

Klausel 12:

7. (vii) Gemäß Abschnitt 12 stehen Ihnen die erworbenen Produkte eine angemessene Zeit lang als Download oder Stream (sofern anwendbar) zur Verfügung.

Diese Klausel wurde als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, da die Formulierung „angemessene Zeit“ intransparent bleibt und VerbraucherInnen somit keinerlei Anhaltspunkte zur näheren Einschätzung des erworbenen Leistungsumfangs haben.

Die Klausel ist außerdem gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie die willkürliche Einschränkung der Leistungen ermöglicht.

Klausel 13:

7. Stornierungsrechte: Die Käufe können nicht zurückerstattet werden, abgesehen von den Fällen, die in diesen Nutzungsbedingungen und in den aktuellen PlayStation®Store Stornierungsbedingungen unter www.playstation.com/store-cancellation-policy genannt werden, oder die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Verbraucher können laut HG Wien die „sprachliche Schwäche“, dass eine Rückerstattung nicht für Käufe, sondern lediglich für Leistungen möglich ist noch „überbrücken“, wohingegen „der Verweis auf ‚gesetzlich vorgeschriebene‘ Gründe“ verhindert, dass VerbraucherInnen den Inhalt der Klausel verstehen, „weil dies rechtliche Bildung voraussetzen würde“. Es liegt somit Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor.

Klausel 14:

7. PSN-Funktionen: Wir können uns jederzeit entscheiden, Funktionen des PSN einzustellen. Wenn dem so sein sollte, werden wir dies angemessen ankündigen. Bei den von uns verkauften Produkten mit Online-Modus kann zudem der Herausgeber eines Produkts entscheiden, das Server-Hosting oder die Unterstützung des Online-Modus dauerhaft einzustellen oder spezielle Funktionen aus dem Online-Modus einzustellen. Handelt es sich bei dem Herausgeber um uns selbst oder eine Tochtergesellschaft, werden wir uns bemühen, Ihnen dies angemessen anzukündigen.

Gegenständliche Klausel ist überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB, weil die Klausel auch eine Einstellung des gesamten PSN oder einzelner Funktionen ohne jegliche Beschränkung beinhaltet und die Beklagten dies lediglich „angemessen anzukündigen“ haben, womit wichtige Funktionen jederzeit und völlig willkürlich eingeschränkt werden können. Mit einer solchen weitreichenden Einschränkungsmöglichkeit müssen Verbraucher aber nicht rechnen, weswegen die Klausel überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB ist.

In diesem Zusammenhang führt „das lose Versprechen eines bloßen Bemühens“ zudem auch zur Intransparenz der Klausel gem § 6 Abs 3 KSchG, weil VerbraucherInnen diese Vorlaufzeit nicht einmal im Ansatz erkennen können.

Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG vor.

Das PSN ist laut HG Wien keine unentgeltliche Leistung, denn laut Beklagtenvorbringen sind „die meisten Spiele und somit auch ein wesentlicher Teil der PSN-Funktionen entgeltlich“. Zwar löst nicht jede Handlung innerhalb des PSN eine direkte Verrechnung eines Entgeltes aus, jedoch kann dies „den grundsätzlich entgeltlichen Charakter der Nutzungsvereinbarung nicht“ beseitigen und kommt es auf eine tatsächliche Entgeltleistung im Einzelfall nicht an.

Sollten Leistungen freigiebig erfolgen, könnten die Beklagten die Leistung einstellen, wobei dies laut HG Wien bereits in jenen Fälle nicht mehr gilt, in denen „der Verbraucher in Erwartung dieser Leistung Gegenleistungen tätigt, die mitunter auch formell anderen Leistungen zugeordnet sind“. Der Klauselwortlaut erfasst jedoch auch „wichtige Funktionen entgeltlich erworbener Spiele“, worunter auch die Deaktivierung eines Onlinemodus fällt.

Klausel 15:

7. Virtuelle Währung: Die Produkte, die Sie im PlayStation®Store erwerben oder im Gameplay verdienen können, beinhalten fiktive Währungen zur Verwendung in bestimmten Spielen und Apps („Virtuelle Währungen"). Sie stimmen zu, virtuelle Währungen außerhalb des Spiels oder der App, für die sie erworben wurden, nicht zu verkaufen, kaufen, transferieren oder verwenden und virtuelle Währungen nicht gegen Geld oder Geldeswert einzutauschen oder einzulösen. In der Folge erkennen Sie an, dass virtuelle Währungen keinen Wert in der realen Welt haben. Virtuelle Währungen können ablaufen und nicht mehr eingesetzt werden, wenn PSN-Funktionen eingestellt wurden, und werden nicht erstattet.

Hier führte das HG Wien klar aus: „Das Wort „Währung“ bezeichnet ein Zahlungs- und damit begriffsimmanent ein Tauschmittel. Die Ermöglichung des Eigentümerwechsels ist die zentrale sinnstiftende Eigenschaft eines Zahlungsmittels. Die in der Klausel enthaltene Definition weicht massiv von der Vorstellung des Verbrauchers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ab, wenn ein Verkauf, Kauf, Transfer etc. unmöglich sein soll“. Daraus ergibt sich die Intransparenz der Klausel gem § 6 Abs 3 KSchG.

Eine sachliche Rechtfertigung, weshalb Guthaben nicht auf andere Spieler übertragen werden kann, zB wenn das Spiel durch VerbraucherInnen verkauft wird, fehlt und liegt daher eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB vor.

Klausel 16:

8. Für Vorbestellungen von digitalen Inhalten erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir den Preis der Vorbestellung an dem Datum, an dem Sie Ihre Vorbestellung tätigen, von Ihrem Guthaben abziehen dürfen (sofern wir die Vorbestellung annehmen). Wir können Ihre Vorbestellung bis zum Veröffentlichungsdatum stornieren. Sie können Ihre Vorbestellung in Übereinstimmung mit den PlayStation®Store-Stornierungsbedingungen stornieren, die unter www.playstation.com/store-cancellation-policy zu finden sind, und eine Rückerstattung erhalten. Stornieren Sie eine Vorbestellung, stehen Ihnen mit der Vorbestellung verbundene Werbeprodukte ebenfalls nicht mehr zur Verfügung.

Das HG Wien führte aus, dass „aus der Formulierung, dass der Verbraucher eine Rückerstattung erhalten kann, wenn er storniert, ergibt sich bei kundenfeindlichster Auslegung e contrario, dass er eine solche nicht erhalten kann, wenn die beklagten Parteien stornieren“. Dies ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 17:

10. (v) Der Preis für ihr Abonnement bleibt derselbe, es sei denn, wir informieren sie vorab per E-Mail über die bei ihrem Konto registrierte E-Mail-Adresse, was Ihnen die Möglichkeit zur Kündigung gibt, bevor die Preiserhöhung wirksam wird.

Gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Die Klausel müsste darüber hinaus aber auch den Anforderungen gem § 6 Abs 3 KSchG entsprechen. Eine schrankenlose Entgeltänderung via Zustimmungsfiktion verstößt laut stRsp gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 18:

15. Sie sind damit einverstanden, dass wir Aktualisierungen für Ihr System von Sony automatisch hochladen können, wenn Sie mit Ihrem System eine Internetverbindung aufbauen und/oder sich bei Ihrem Konto anmelden, um zu gewährleisten, dass Ihr System ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit diesen Nutzungsbedingungen funktioniert, und/oder um die Funktionalität oder Funktionen zu verbessern. Außerdem kann Ihr System von Sony Aktualisierungen herunterladen, wenn Sie den automatischen Download aktiviert haben, oder Sie werden von Ihrem System aufgefordert, Aktualisierungen manuell herunterzuladen.

Sie sind damit einverstanden, dass diese Aktualisierungen:

(ii) einen Verlust von Daten bewirken können, und um sicherzugehen, dass ein solcher Verlust nicht endgültig ist, sollten Sie persönliche Fotos, Musik, Videos oder andere auf Ihrem System von Sony gespeicherte Daten archivieren;

Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie im Zusammenhang mit einer Software-Aktualisierung hinsichtlich geänderter oder entfernter Funktionen, Funktionalität oder Datenverlust keinen Anspruch auf Rückerstattung haben.

Gegenständliche Klausel ist laut HG Wien überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB, weil Verbraucher mit einer solchen Verschlechterung ihrer Rechtsposition nicht zu rechnen haben, denn die Klausel sieht eine „Zustimmungsfiktion für einen Gewährleistungsverzicht vor, wenn dort ein ‚Einverständnis‘ zum Verlust persönlicher Daten festgeschrieben wird".

Die Klausel verstößt deswegen auch gegen § 9 Abs 1 KSchG und auch gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Klausel 19:

17. Wir können Ihr Konto auflösen, wenn es mindestens 24 Monate nicht mehr verwendet wurde. In beiden Fällen werden wir Ihnen ungenutztes Guthaben oder nicht abgelaufene Teile Ihrer Abonnementzeiträume nicht zurückerstatten, sofern wir nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Wurde Ihr Konto einmal aufgelöst, können Sie weder PSN noch die Produkte, die im Rahmen dieses Kontos erworben wurden, verwenden.

Diese Klausel ermächtigt die Beklagten zur Kündigung des Kontos nach zwei Jahren Nichtbenützung.

Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung können VerbraucherInnen entgeltlich erworbene Produkte nach zweijähriger Nichtbenützung des Kontos nicht mehr nutzen, wobei dies zur gröblichen Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB führt.

Warum die Beklagten die Dienste nicht über die zweijährige Nichtbenützung bereitstellen kann, wurde dem HG Wien nicht mit sachlich gerechtfertigten Gründen erläutert. Das HG Wien anerkannte zwar das Bedürfnis der Beklagten „ungenützte Kundenkonten nicht unendlich fortschreiben zu wollen“, erachtete die zweijährige Frist aber als „unangemessen kurz“.

Die Beklagten eignen sich – ohne Gegenleistung - die „Leistung des Verbrauchers endgültig“ zu. Das HG Wien urteilte, dass bei einer Aufkündigung des Kontos durch die Beklagten „aus Eigeninteresse“, wenigstens „ungenützte Vorauszahlungen des Verbrauchers zurückzuerstatten“ wären. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Weiters liegt Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor, weil unklar bleibt, in welchen Fällen die Beklagten „gesetzlich zur Rückzahlung verpflichtet sind“.

Klausel 20:

18. Falls Sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass Sie, eines Ihrer minderjährigen Familienmitglieder oder irgendein Konto, dem Sie die Nutzung Ihres Systems erlauben, gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen haben, PSN in Verruf bringen, in betrügerische Aktivitäten verwickelt sind oder wir glauben, dass Ihr Konto gehackt oder anderweitig beeinträchtigt wurde, können wir alle unter diesen Umständen von uns für erforderlich gehaltenen Maßnahmen ergreifen, um unsere Interessen oder die Interessen anderer Nutzer zu schützen. Dies bedeutet im Einzelnen, dass wir berechtigt sind:

(v) Ihre Konten (dies umfasst sämtliche Konten Ihrer minderjährigen Familienmitglieder) vorübergehend oder permanent zu sperren;

Diese Klausel ist laut HG Wien intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil gewisse Begriffe der Klausel unklar sind. Dazu zählen zB „anderweitige Beeinträchtigungen“, „unsere Interessen“ sowie „Falls Sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben“.

Das HG Wien hielt fest, dass es nicht die Aufgabe von VerbraucherInnen ist, „Formulierungsfehler zu suchen und zu überbrücken.“

Klausel 21:

18. Während Ihr(e) Konto/Konten und/oder Ihr System von Sony gesperrt ist, können Sie die Produkte, für die Sie bezahlt haben, nicht verwenden. Wir werden Ihnen ungenutztes Guthaben oder nicht abgelaufene Teile Ihrer Abonnementzeiträume nicht zurückerstatten, sofern wir nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Auch wenn Ihr Konto gesperrt wurde, müssen Sie unseren Kundendienst kontaktieren, wenn Sie Ihre Abonnements nicht erneuern möchten.

Diese Klausel muss in Zusammenschau mit der vorangehenden Klausel 20 gelesen werden.

 Eine Abonnementsverlängerung während einer Kontensperre ist für Verbraucher nicht zu erwarten und führt „die Erneuerung seiner Verpflichtung unter gleichzeitigem Entzug der Gegenleistung“ zur gröblichen Benachteiligung. Die Klausel ist außerdem überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB.

Außerdem ist die Klausel wegen die Formulierung „sofern wir nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind“, intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Das HG Wien verwies dazu auf die Ausführungen zu Klausel 19.

Klausel 22:

20. Von Zeit zu Zeit nehmen wir Veränderungen an diesen Nutzungsbedingungen vor. Wenn es zu erheblichen Änderungen kommt, werden wir Sie darum bitten, eine neue Version dieser Nutzungsbedingungen zu akzeptieren. Wenn es sich um kleinere Änderungen handelt, werden wir Sie entweder bitten, eine neue Version zu akzeptieren, oder die Änderungen angemessen ankündigen, zum Beispiel mit einer Benachrichtigung, wenn Sie sich bei PSN oder den PSN Nachrichten anmelden, oder über eine E-Mail an die für Ihr Konto registrierte E-Mail Adresse. Die fortgesetzte Nutzung des PSN durch Sie oder Ihre minderjährigen Familienmitglieder nach einer solchen Ankündigung stellt Ihr Einverständnis mit diesen Änderungen dar. Sie können die Nutzung des PSN oder der zuvor erworbenen Software nur fortsetzen, wenn Sie sich mit den Änderungen einverstanden erklären. Falls Sie einer Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Softwarenutzungsbedingungen nicht zustimmen, kontaktieren Sie uns bitte zur Auflösung Ihres Kontos.

Gegenständliche Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Es bleibt unklar, wann von „kleineren Änderungen“ und wann von „erheblichen Änderungen“ auszugehen ist. Das HG Wien führte aus: „Dabei bleibt unklar, wann eine Änderung in die eine oder andere Kategorie fällt. Ist damit die quantitative Textmenge gemeint, so handelt es sich um ein unsachliches Unterscheidungsmerkmal, kann doch auch mit wenigen Worten eine Veränderung mit großen Auswirkungen auf das vertragliche Gleichgewicht erreicht werden. Ist hingegen eine juristische oder wirtschaftliche Bewertung der Auswirkungen der Maßstab, so kann eine derartige Beurteilung dem Durchschnittsverbraucher nicht aufgebürdet werden.“

Die Klausel beinhaltet zudem eine Zustimmungsfiktion für die „bloße Weiternutzung auch durch Minderjährige“, wodurch es zum Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG kommt.

Dazu verwies das Gericht auf Klausel 1.

Klausel 23:

20. Wir können unsere Rechte und Verpflichtungen nach diesen Nutzungsbedingungen und jegliche zwischen uns und Ihnen im Rahmen dieser Bedingungen geschlossenen Verträge jederzeit und ohne Ihre Zustimmung übertragen. Wir werden Sie jedoch benachrichtigen, wenn wir dies vorhaben. Wenn Sie mit der Übertragung nicht einverstanden sind, können Sie Ihr Konto in Übereinstimmung mit Absatz 17 auflösen lassen. Sie dürfen Ihre Rechte und Verpflichtungen nach diesen Nutzungsbedingungen oder nach Ihren Verträgen mit uns nicht übertragen.

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, weil „die beklagten Parteien das jederzeitige, bedingungsunabhängige und zustimmungsunabhängige Recht haben, Rechte und Verpflichtungen sowie auch Verträge zu übertragen.“ Für die VerbraucherInnen hingegen werden derartige Übertragungsrechte ausgeschlossen, wodurch es zur gröblichen Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB kommt.

Klausel 24:

21. Anwendbares Recht, Rechtsprechung und Rechte Dritter

Sofern es gesetzlich zulässig ist, stimmen Sie und wir diesen Nutzungsbedingungen, ihrem Inhalt und ihrer Form zu und jegliche Unstimmigkeiten in Bezug auf diese unterliegen dem englischen Gesetz und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt und interpretiert.

Hier führte das HG Wien aus:

„Infolge Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union und der damit einhergehenden Änderung der internationalen Rechtsbeziehungen, ist sowohl die Rechtslage vor, als auch nach dem „Brexit“ darzustellen. Bis zum Austritt war bzw ist die ROM-I VO unmittelbar und danach bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 gemäß Art 66 des Austrittsabkommens auf Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, anwendbar.

Art 6 Abs 2 ROM-I VO sieht vor, dass die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Art 6 Abs 1 ROM-I VO normiert, dass auf Verbraucherverträge das Recht jenes Staates zur Anwendung kommt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt (a) oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (b) und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Weder die Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft noch die Zugehörigkeit des Vertrags zur unternehmerischen Tätigkeit ist strittig. Auch die Ausrichtung der Tätigkeit auf Österreich ist durch die in deutscher Sprache gestaltete Website www.playstation.com/de-at und sämtliche in deutscher Sprache verfügbaren Informationen inklusive der Vertragsformblätter gegeben. Nachdem die österreichischen Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, ist ohne Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden bzw sind bei Rechtswahl die zwingenden österreichischen Schutzbestimmungen zu beachten. Abgesehen von der damit verbundenen Intransparenz (siehe dazu unten) bestimmt die Wortfolge „sofern es gesetzlich zulässig ist“, dass englisches Recht nur dann anzuwenden ist, sofern dem nicht zwingende österreichische Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher entgegenstehen. In diesen Fällen ist die Vertragsauslegung und Vertragsinterpretation nach englischem Recht eben nicht gesetzlich zulässig. Durch diese Anwendungseinschränkung des englischen Rechts auf gesetzlich zulässige Fälle liegt keine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB vor.

Diese rechtliche Schlussfolgerung ist für den durchschnittlichen Verbraucher allerdings nicht erkennbar. Ebensowenig weiß er, in welchen Fällen zwingende österreichische Verbraucherschutzbestimmungen vorliegen. Er kann deshalb auch nicht feststellen, wann und in welchem Ausmaß die Vertragsauslegung und Vertragsinterpretation in Übereinstimmung mit dem englischen Recht erfolgt. Folglich kann sich der Verbraucher nicht zuverlässig über seine Rechte und Pflichten informieren und durch ein unklares Bild von seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Es handelt sich um eine unzulässige Salvatorische Klausel, die dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG widerspricht.

Verbraucher in Österreich werden jedenfalls durch die zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts geschützt. Eine Rechtswahlklausel ist missbräuchlich iSv Art 3 Abs 1 KlauselRL (RL 93/13/EWG), wenn sie keinen Hinweis auf den ergänzenden Schutz durch Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatrechts enthält. (Verstoß gegen Art 6 Abs 2 Rom-I VO; EugH C-191/15, OGH 2 Ob 155/16g – Amazon)

Für Verträge, die nach Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 geschlossen wurden bzw werden, muss auf nationales Kollisionsrecht zurückgegriffen werden, weil die europäischen Verordnungen nicht mehr anwendbar sind.

§ 35 Abs 1 IPRG sieht vor, dass vertragliche Schuldverhältnisse, welche nicht in den Anwendungsbereich der ROM-I VO fallen, nach dem Recht zu beurteilen sind, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Anderenfalls ist nach § 35 Abs 2 IPRG das Recht jenes Staates maßgeblich, in dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Nachdem die beklagten Parteien die charakteristische Leistung erbringen, ist nach österreichischem IPR auch ohne Rechtswahl englisches Recht anzuwenden.

§ 13a Abs 1 KSchG ordnet die Unbeachtlichkeit einer Rechtswahl in Bezug auf bestimmte Rechtsfragen an, wenn das Recht eines Staates gewählt wurde, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist und mangels einer Rechtswahl das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens anzuwenden wäre. Da Großbritannien nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, folgt daraus, dass englisches Recht (als Recht eines Nicht-EWR-Staates) ohne die Einschränkung des § 13a Abs 1 KSchG anzuwenden ist.

Da die ROM-I VO aber in nationales englisches Kollisionsrecht übernommen wurde, bleibt diese anwendbar, insbesondere Art 6 Abs 2 ROM-I VO. Die rechtliche Beurteilung der Unzulässigkeit der Klausel führt somit auch nach dem Austritt

Großbritanniens aus der Europäischen Union zum selben – oben dargestellten – Ergebnis.“

Klausel 25:

21. Die Rechtsprechung unterliegt ausschließlich den englischen Gerichten.

Dazu führte das Gericht aus:

„Ebenso wie bei Klausel 24, muss auch hier infolge des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union und der damit einhergehenden Änderung der internationalen Rechtsbeziehungen, sowohl die Rechtslage vor als auch nach dem „Brexit“ dargestellt werden. Bis zum Austritt war bzw ist die EuGVVO unmittelbar und danach bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 gemäß Art 67 des Austrittsabkommens auf Verfahren, die vor diesem Stichtag eingeleitet wurden, anwendbar. Die Klausel erfasst sowohl Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer, als auch solche des Unternehmers gegen den Verbraucher. Für grenzüberschreitende Zuständigkeitsfragen in Verbrauchersachen ist Art 17 ff EuGVVO maßgeblich. Art 18 Abs 1 EuGVVO sieht vor, dass die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nach Art 18 Abs 2 EuGVVO hingegen nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Nachdem die Klausel aber pauschal die Zuständigkeit englischer Gerichte für jeden Rechtsstreit vorsieht, verstößt die Klausel gegen Art 18 Abs 2 EuGVVO.

Nach Art 19 EuGVVO kann von der Vorschrift des Art 18 nur dann im Wege einer Vereinbarung abgewichen werden, wenn diese (1.) erst nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, (2.) sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in Art 18 EuGVVO angeführten Gerichte anzurufen oder (3.) die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates begründet werden, in dem sowohl der Verbraucher als auch der andere Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, weshalb englische Gerichte nicht durch Parteienvereinbarung nach Art 19 EuGVVO ausschließlich zuständig gemacht werden können.

Innerstaatlich sieht § 14 Abs 3 KSchG vor, dass eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam ist. Für den Verbraucher ist durch die Regelung in Art 18 Abs 1 und 2 EuGVVO der österreichische Gerichtsstand gegeben. Schließt die Klausel diesen aus, indem sie die ausschließliche Zuständigkeit englischer Gerichte vorsieht, ist eine solche Vereinbarung dem Verbraucher gegenüber unwirksam.

Für Verfahren, die nach dem Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 eingeleitet wurden bzw werden, muss auf nationales Kollisionsrecht zurückgegriffen werden, weil die europäischen Verordnungen nicht mehr herangezogen werden können und andere zwischenstaatliche Verträge hierzu nicht geschlossen wurden. Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, dem Großbritannien nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 beigetreten ist, ist gemäß Art 2 Abs 1a HGÜ auf Verbraucherverträge nicht anwendbar.

Gemäß § 14 Abs 1 KSchG kann für eine Klage gegen einen Verbraucher nur die Zuständigkeit jenes Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt, soweit sich dieser im Inland befindet. Auch in diesem Fall besagt wiederum § 14 Abs 3 KSchG, dass eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, dem Verbraucher gegenüber unwirksam ist. Die rechtliche Beurteilung der Unzulässigkeit der Klausel führt somit auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zum selben Ergebnis.“

Klausel 26:

7. Weiterverkauf

7.1. Sie dürfen weder Disc-basierte Software noch Digitale Software weiterverkaufen, insofern dies nicht ausdrücklich von uns autorisiert wurde. Ist der Herausgeber ein Drittanbieter, so wird zusätzlich von diesem Drittanbieter eine Erlaubnis benötigt.

Gegenständliche Klausel aus den Softwarenutzungsbedingungen sieht ein Weiterverkaufsverbot vor, welches VerbraucherInnen benachteiligt. VerbraucherInnen rechnen jedoch nicht damit, dass sie jene Software, die sie auf einem „körperlichen Speichermedium“ erwerben, nicht gebraucht verkaufen können. Die Klausel ist daher überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB.

Klausel 27:

17.1. Die Software kann von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, was das Hinzufügen oder Entfernen von bereits bestehender Funktionalität beinhalten kann.

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Klausel 28:

Preise, Inhalte, Aktionen und Services können jederzeit geändert, widerrufen bzw. eingestellt werden.

Gegenständliche Klausel verstößt ebenfalls gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, denn das Gericht führte aus: „Die Klausel sieht die einseitige Möglichkeit der jederzeitigen und unbeschränkten Änderung von Inhalten, Aktionen und Services, bis hin zur Einstellung, vor. Wenngleich die genannten Begriffe einigermaßen undeutlich bleiben, ist doch klar, dass mit der Aufzählung wesentliche Teile der Leistung der beklagten Parteien beschrieben werden.“

Klausel 29:

Die Inhalte stehen möglicherweise nicht überall zur Verfügung

Diese Klausel ist überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB, denn der Regelungsgehalt der Klausel bleibt wegen kaum fassbarer Informationen unergründbar. Die Klausel ist unbestimmt, weswegen die Beklagten ihre Leistungen willkürlich einschränken könnten. Vor allem sind keine sachlich nachvollziehbaren Gründe für regionale Beschränkungen ersichtlich und können die Beklagten damit die eigene unternehmerische Leistung umfangreich gestalten, sogar bis hin zur völligen Verweigerung ohne sachliche Rechtfertigung für den Verbraucher.

Klausel 30:

4. Gemäß den geltenden Nutzungsbedingungen können Gutscheincodes nicht umgetauscht, übertragen, verkauft, eingelöst oder gegen Bargeld oder Kreditguthaben zurückgegeben werden (Gutscheincodes können jedoch erworben und anschließend verschenkt werden).

Diese Klausel ist überraschend und nachteilig gem § 864 ABGB, weil kein sachlicher Grund für das Gericht erkennbar war, weswegen erworbene Gutscheincodes nicht an andere VerbraucherInnen weiterverkauft werden können.

Klausel 31:

10. Wir können diese Nutzungsbedingungen ohne die Zustimmung des Käufers an jedes Mitglied des Sony-Konzerns übertragen, wenn sich eine solche Übertragung auf die Rechte des Käufers gemäß diesen Nutzungsbedingungen nicht negativ auswirkt.

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, weil die Beklagten ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldbefreiend an andere juristische Personen innerhalb des Sony-Konzerns übertragen können.

Klausel 32:

13. Gemäß den PSN-Nutzungsbedingungen verlängern sich Abonnements nach Ablauf automatisch für aufeinanderfolgende Zeiträume, wenn sie nicht gekündigt werden.

Diese Klausel verstößt laut HG Wien gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, weil sie den gesetzlich geforderten Hinweis nicht enthält.

Klausel 33:

13. Wenn in seinem PSN-Guthaben nicht genügend Guthaben vorhanden ist, wird der ausstehende Betrag von dem Zahlungsmittel abgezogen, das mit dem SEN-Konto verknüpft ist (falls vorhanden), sofern die Funktion für automatisches Aufladen nicht deaktiviert wurde. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden, sodass das Abonnement dann am Ende des aktuellen Abrechnungszeitraums abläuft. Bereits getätigte Zahlungen werden nicht erstattet.

Gegenständliche Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, weil ein innerer Zusammenhang mit Klausel 32 besteht.

Die hier vorliegende Klausel ist aber auch überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB, weil VerbraucherInnen nicht mit einer Zustimmungsfiktion rechnen, die zur „Abbuchung von Geldbeträgen“ führt.

Die Frage einer verpflichtenden Hinterlegung betrifft laut HG Wien die praktische Handhabung der Klausel, welche im Verbandsprozess irrelevant ist.

Klausel 34:

14. Online-Features bestimmter Spiele können nach vorheriger Bekanntmachung deaktiviert werden. Die im Abonnement enthaltenen Spiele können sich ändern. Die Verfügbarkeit des Service wird nicht garantiert.

Mit dieser Klausel behalten sich die Beklagten ein einseitiges Leistungsänderungsrecht vor und wird gleichzeitig eine Anpassung der Gegenleistung der VerbraucherInnen ausgeschlossen.

Die Klausel steht daher in einem Spannungsverhältnis zu § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, denn die Beklagten können Leistungen ohne Beschränkungen einfach willkürlich einstellen, wohingegen VerbraucherInnen weiterhin gebunden sind.

Dieses Ungleichgewicht führt zudem auch dazu, dass die Klausel überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB ist.

Klausel 35:

16. Die zu jeder Zeit im Abonnement enthaltenen Spiele (sowie deren jeweils spezifische Funktionen) können sich ändern. PS Now-Spiele können von den per Download oder Disk vertriebenen Versionen abweichen oder weniger Funktionen haben – der DLC ist nicht kompatibel, falls der Benutzer nur über das PS Now-Spiel verfügt.

Die Klausel verstößt laut HG Wien gegen § 864a ABGB, weil Verbraucher idR nicht damit rechnen, dass es Abweichungen zwischen Download-Versionen, disc-basierten Versionen und jener des PSNow-Spieles gibt. Das HG Wien verwies zudem auf die Ausführungen zu Klausel 34 und den Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Die Verwendung eines „nicht alltäglichen Begriffs“, wie „DLC“ führt laut HG Wien zur Intransparenz der Klausel gem § 6 Abs 3 KSchG, weil dieser Begriff nicht näher definiert wird.

Weiters beinhaltet die Klausel weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, durch die „Einschränkung auf Versionsunterschiede“ und bezieht sich dies auch auf „die Deaktivierung von für den Verbraucher wesentlichen Funktionen“. Damit verstößt auch Satz zwei der Klausel gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Die Beklagten argumentierten mit „technischen Notwendigkeiten“, welche sich im Text der Klausel jedoch nicht widerspiegeln und die Gestaltungsrechte nicht einschränken.

Klausel 36:

17. PS Now-Test-Abonnements: Wird eine qualifizierte PlayStation Now-Testversion nicht vor Ablauf der Testversion gekündigt, geht sie automatisch in ein laufendes, gebührenpflichtiges Abonnement über.

Die Klausel ist laut HG Wien intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar bleibt, „wann eine qualifizierte und wann eine unqualifizierte Version vorliegen soll.

Gegenständliche Klausel verstößt laut HG Wien zudem gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Anders als von den Beklagten argumentiert geht es nicht um ein „Abonnement mit Kündigungsmöglichkeit“, sondern um „zwei aufeinanderfolgende Vertragsverhältnisse“, bei dem „das zweite durch bloße Untätigkeit des Verbrauchers zu laufen beginnt“.

Klausel 37:

18. Diese Nutzungsbedingungen sind im gesetzlich zulässigen Umfang gemäß den Gesetzen von England auszulegen und zu interpretieren.

Trotz der bloß „geringfügigen Abweichungen in der Formulierung“ entspricht die Klausel weitestgehend Klausel 24, aus den „PSN-Nutzungsbedingungen“ und ist daher bereits deswegen intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 38:

Digitale Inhalte, bei denen du bereits das Herunterladen oder das Streamen gestartet hast, sowie Ingame-Consumables, die bereits geliefert wurden, können nur erstattet werden, wenn sie fehlerhaft sind.

Bei dieser Klausel liegt „ua“ ein Verstoß gegen § 11 FAGG vor, denn das Rücktrittsrecht soll ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Z 11 FAGG entfallen, wobei bereits „das fehlende Abstellen auf die notwendige ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers bei gleichzeitiger Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung“ zur Unzulässigkeit der Klausel führt.

Klausel 39:

Der Kauf eines Season Pass kann innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Transaktion storniert werden, vorausgesetzt, du hast weder das Herunterladen noch das Streamen eines digitalen Inhalts (z. B. Add-ons für Spiele), der im Season Pass enthalten ist, gestartet

Hier verwies das HG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 38.

Klausel 40:

Wenn du Ingame-Consumables während des Spielens kaufst, erhältst du sie sofort. Du kannst den Kauf daher nicht mehr stornieren. Ingame-Consumables sind zum Beispiel virtuelle Währungen (z. B. FIFA-Packs oder Cash-Packs für GTA), Boosts und andere Objekte, die während des Gameplays einmalig verwendet werden können.

Auch bei dieser Klausel verwies das HG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 38.

Zur Zuständigkeit und zum Anwendbaren Recht führte das HG Wien aus:

„Trotz des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union und der damit einhergehenden Unanwendbarkeit der EuGVVO, bleibt die Zuständigkeit dieses Gerichts gemäß Art 67 des Austrittsabkommens aufrecht, da das Verfahren vor Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 eingeleitet wurde.

In Bezug auf das materielle Recht ist auszuführen, dass gemäß § 13a Abs 2 KSchG, die Bestimmungen des § 6 KSchG sowie die §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB zum Schutz des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Verträge, dessen Grundlage die angefochtenen AGB bilden, im Zusammenhang mit einer in Österreich entfalteten und auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers zustande gekommen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf Österreich ist aus der in deutscher Sprache gestalteten und ausdrücklich für den österreichischen Markt gekennzeichneten Website www.playstation.com/de-at und den in deutscher Sprache verfügbaren Vertragsformblättern abzuleiten.

Im Übrigen sei auf die Ausführungen zu den Klauseln 24 und 25 verwiesen.“

__________________________________________________________________

HG Wien 25.10.2021, 17 Cg 35/19g (nicht rechtskräftig, Klauseln)

OLG Wien 24.03.2020, 30 R 11/20p (rechtskräftig,  Beschluss Klagszustellung)

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

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