Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch von EUR 600,00 für eine Reisende bejaht, weil sie ihren Anschlussflug von Frankfurt nach Johannesburg versäumt hat. Grund war eine Verspätung des Zubringerfluges von Wien nach Frankfurt wegen Schlechtwetters.
HG Wien bejaht Anspruch aus der Fluggastrechte-VO
Versäumt ein Passagier aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges den Anschlussflug, dann liegt nach dem HG Wien eine Nichtbeförderung iSd Fluggastrechte-VO vor, wenn keine entschuldbaren Gründe Seitens der Airline für die Verspätung bestehen.
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Urteil: HG Wien spricht Ausgleichsleistung aus der Fluggastrechte-VO 261/2004 zu - 6.6.2008
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1792