Zum Inhalt

HG Wien bestätigt Erstgericht: Ansprüche aus mangelhafter Reise nicht überhöht

Der Reiseveranstalter Jumbo Touristik muss 40% Reisepreisminderung für verschiedene Ausstattungs- und Unterkunftsmängel in einem als renoviert angepriesenen Hotel bezahlen.

Überdies rechtfertigen die Mängel einen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in der Höhe von € 30,00 pro Person und Tag. Das bestätigte das HG Wien als Berufungsgericht in einem vom VKI im Auftrag des BMSK geführten Musterprozess.

Anlassfall war eine Pauschalreise eines Paares nach Sri Lanka. Im Prospekt wurde die Hotelanlage als renoviert beschrieben. Tatsächlich fanden aber während des ganzen Aufenthaltes Renovierungsarbeiten statt, die eine Lärm- und Staubbelästigung verursachten. Überdies war auch die Ausstattung des gebuchten Zimmers nicht wie zugesagt, so fehlte etwa die Musikanlage, im Badezimmer war Schimmel. Auch der zugesagte Whirlpool war nicht benutzbar. Da der Reiseveranstalter keine Verbesserung herbeiführen konnte, reiste das Ehepaar zwei Tage früher ab, wofür sie eine Umbuchungsgebühr von € 250,00 für den Rückflug zu bezahlen hatten.

Das Berufungsgericht bestätigte nun die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Mängel eine Reisepreispreisminderung von 40 Prozent rechtfertigen. Auch hinsichtlich des zugesprochenen Schadenersatzes für entgangene Urlaubsfreude von € 30,00 pro Person und Tag sah das Gericht keine Ermessensüberschreitung des Erstgerichts.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang