Überdies rechtfertigen die Mängel einen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in der Höhe von € 30,00 pro Person und Tag. Das bestätigte das HG Wien als Berufungsgericht in einem vom VKI im Auftrag des BMSK geführten Musterprozess.
Anlassfall war eine Pauschalreise eines Paares nach Sri Lanka. Im Prospekt wurde die Hotelanlage als renoviert beschrieben. Tatsächlich fanden aber während des ganzen Aufenthaltes Renovierungsarbeiten statt, die eine Lärm- und Staubbelästigung verursachten. Überdies war auch die Ausstattung des gebuchten Zimmers nicht wie zugesagt, so fehlte etwa die Musikanlage, im Badezimmer war Schimmel. Auch der zugesagte Whirlpool war nicht benutzbar. Da der Reiseveranstalter keine Verbesserung herbeiführen konnte, reiste das Ehepaar zwei Tage früher ab, wofür sie eine Umbuchungsgebühr von € 250,00 für den Rückflug zu bezahlen hatten.
Das Berufungsgericht bestätigte nun die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Mängel eine Reisepreispreisminderung von 40 Prozent rechtfertigen. Auch hinsichtlich des zugesprochenen Schadenersatzes für entgangene Urlaubsfreude von € 30,00 pro Person und Tag sah das Gericht keine Ermessensüberschreitung des Erstgerichts.