Zum Inhalt

HG Wien erklärt Servicegebühren für "print@home"-Tickets für unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die CTS Eventim Austria GmbH wegen gesetzwidriger Klauseln in den AGB. Die CTS Eventim Austria GmbH betreibt die Website www.oeticket.com und verrechnete zusätzliche Servicegebühren für "print@home-Tickets", "mobile-Tickets" und bestimmte Hinterlegungsarten.

Der VKI klagte die CTS Eventim Austria GmbH ("ö-ticket") wegen 5 verschiedener Gebühren, die Gebühr für print@home und "mobile tickets" (je 2,50 EUR), Hinterlegung an der Abendkassa (2,90 EUR), in einer L****-Filiale (1,90 EUR), im oeticket Center (1,90). Der OGH (9 Ob 8/18v) hatte im Frühjahr entschieden, dass die Gebühr für die Hinterlegung im oeticket Center gröblich benachteiligend ist. Bezüglich der anderen Gebühren wurde die Rechtssache zurück an die 1.Instanz verwiesen.

Das Handelsgericht Wien erklärte nun die Klauseln für ungültig, die für das print@home Ticket und das mobile Ticket ein Entgelt iHv EUR 2,50 vorsehen. Weiters wurden die Klauseln als gesetzwidrig erklärt, die für die Hinterlegung an der Abendkassen oder in einer L****-Filiale ein Entgelt vorsehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 19.10.2018, 11 Cg 89/16z
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Unzulässige Klauseln in den ABB der AUA

Der VKI ist – im Auftrag des Sozialministeriums – mit einer Verbandsklage gegen 17 Klauseln in den Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines AG vorgegangen. Das OLG Wien hat diese Entscheidung bestätigt.

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen die Iglo Austria GmbH ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Notino Deutschland und Österreich GmbH, die unter www.notino.at einen Versandhandel betreibt. Grund für die Klage war unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen unzulässigerweise aktiv das Kästchen „Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“, anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang