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HG Wien erklärt Servicegebühren für "print@home"-Tickets für unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die CTS Eventim Austria GmbH wegen gesetzwidriger Klauseln in den AGB. Die CTS Eventim Austria GmbH betreibt die Website www.oeticket.com und verrechnete zusätzliche Servicegebühren für "print@home-Tickets", "mobile-Tickets" und bestimmte Hinterlegungsarten.

Der VKI klagte die CTS Eventim Austria GmbH ("ö-ticket") wegen 5 verschiedener Gebühren, die Gebühr für print@home und "mobile tickets" (je 2,50 EUR), Hinterlegung an der Abendkassa (2,90 EUR), in einer L****-Filiale (1,90 EUR), im oeticket Center (1,90). Der OGH (9 Ob 8/18v) hatte im Frühjahr entschieden, dass die Gebühr für die Hinterlegung im oeticket Center gröblich benachteiligend ist. Bezüglich der anderen Gebühren wurde die Rechtssache zurück an die 1.Instanz verwiesen.

Das Handelsgericht Wien erklärte nun die Klauseln für ungültig, die für das print@home Ticket und das mobile Ticket ein Entgelt iHv EUR 2,50 vorsehen. Weiters wurden die Klauseln als gesetzwidrig erklärt, die für die Hinterlegung an der Abendkassen oder in einer L****-Filiale ein Entgelt vorsehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 19.10.2018, 11 Cg 89/16z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien

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