Das HG Wien erklärte Klauseln für ungültig, die eine Kombinierung von mehreren Gutscheinen zu je EUR 20,-- ausschließt. Ebenso wurde eine Bestimmung für unzulässig erklärt, welche die Verwendung der Fluggutscheine bei Gabelflügen verhindert.
Auch das Verbot des Weiterverkaufes von Fluggutscheinen oder eine Sperrmöglichkeit bei Missbrauchsverdacht wurden als gesetzwidrig gewertet.
Zudem bewertete das HG Wien auch eine Klausel, welche die Erstattung des Wertes eines Gutscheines bei einer Stornierung, ausschließt, als unzulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 09.03.2015, 53 Cg 39/14b
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien