Unzulässig ist das Verbot der Kombination von verschiedenen Gutscheinen. Laut dem Gericht ist es unzulässig, wenn mehrere Fluggutscheine -welche man beispielsweise geschenkt bekommen hat- nicht im Rahmen eines Fluges kombiniert werden können.
Zulässig ist laut HG Wien eine Klausel, welche eine Barauszahlung von (Rest-)Guthaben ausschließt. Für Konsumenten würde dies bedeuten, dass man bei möglicherweise geringem Restwert des Gutscheines zur Nutzung weiteres Geld investieren müsste um Zusatzleistungen des Unternehmens zu erhalten, oder aber den Gutschein verfallen lassen müsste.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 20.4.2015).
HG Wien, 07.04.2015, 11 Cg 117/14i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien