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HG Wien: Meinl Bank haftet auch wegen Schadenersatz

Das Erstgericht hat nicht nur die Irrtumsanfechtung des Klägers zugelassen, sondern auch das Verschulden der Bank und somit einen Schadenersatzanspruch des Klägers bejaht.


Wie bereits berichtet befand der Oberste Gerichtshof in zwei Fällen, dass die Meinl Bank Anleger mit Aussagen im MEL-Werbeprospekt in die Irre geführt hat. Darauf nehmen nun auch Erstgerichte Bezug.

Das Handelsgericht (HG) Wien gab erneut einem Anleger recht und ließ einerseits die Irrtumsanfechtung aus folgenden Gründen zu: Die beklagte Meinl Bank AG hat in der Verkaufsbroschüre die positiven Informationen übertrieben dargestellt, ohne gleichzeitig auf die Risken hinzuweisen. In der Verkaufsbroschüre der Beklagten, welche letztlich auch die Grundlage für den gegenständlichen Dritterwerb von MEL-Zertifikaten durch den Kläger bildete, wird gerade der unrichtige Eindruck erweckt, die MEL-Zertifikate würden eine weit höhere Sicherheit bieten als "gewöhnliche" Aktien. Die Argumentation, die Bank habe sich auf eine korrekte Beratungstätigkeit der Anlageberater verlassen, ist schon kaum mit dem Umstand zu vereinbaren, dass die Meinl Bank in Kenntnis des Umlaufes der Verkaufsbroschüre war. Es kann kaum davon ausgegangen werden, dass sie dies nur in der Erwartung duldete - zu keinem Zeitpunkt wurde vorgebracht, die Beklagte habe sich öffentlich von den Werbeaussagen distanziert - die Anlageberater würden die Kunden darauf aufmerksam machen, dass die vorgenannten Urkunden irreführende Angaben über das Veranlagungsrisiko enthalten, zumal dies der Förderung des Verkaufes der MEL-Zertifikate kaum dienlich gewesen wäre.

Andererseits hat die Meinl Bank nach Auffassung des HG Wien es auch schuldhaft unterlassen, dem Kläger die zweckdienlichen Informationen in einer Weise zu erteilen, die zur Wahrung der Interessen des Klägers und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Dies macht die Bank gemäß § 15 WAG 2006 schadensersatzpflichtig.

Den Kläger trifft jedoch ein Mitverschulden von 1/3, weil er den von ihm unterfertigten Konto- und Depoteröffnungsantrag plus Risikohinweise nicht las. Er hätte besondere Vorsicht anwenden müssen, da er einen wesentlichen Bestandteil seines Vermögens investierte und grundsätzlich um die Verlustmöglichkeit bei der Investition in eine Aktie wusste.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 12.10.2010, 47 Cg 55/10f
Klagevertreter: Poduschka AnwaltsGmbH in Perg

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