2006 hatten zwei minderjährige Kinder von ihrem Vater Vermögen geerbt. Die Kindesmutter wurde angewiesen, diese Gelder mündelsicher zu veranlagen. Sie kaufte daher - nach Beratung eines Mitarbeiters von AWD, welcher die Veranlagung in Immofinanz ua als mündelsicher bezeichnete - für ihre Kinder Immofinanzaktien und unterzeichnete einen "Antrag zur Depoteröffnung und Kaufauftrag" bei der Depotbank. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wurde nicht erteilt.
Das HG Wien entschied nun, dass es sich bei der Veranlagung keinesfalls um eine mündelsichere handelt und daher eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung für die Rechtswirksamkeit des Kaufes notwendig gewesen wäre. Da diese nicht erteilt wurde, ist das unwirksame Rechtsverhältnis rückabzuwickeln.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 6.9.2012)
HG Wien 23.07.2012, 1C 360/11 i-25
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Dr. Stephan Briem, RA in Wien