Ein Pensionist zeichnete im September 2003 als Altersvorsorge eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds, nämlich am 47. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co KG. Die Beteiligung wird treuhänderisch von der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH gehalten.
Für das Jahr 2011 wurden die vorgesehenen Ausschüttungen aus dem Fonds reduziert, ab dem Jahr 2012 entfielen sie gänzlich. Im August 2014 wurde der Konsument von der TVP aufgefordert, 70 % der Ausschüttungen zurück zu zahlen, und zwar unter Androhung der Kommanditistenhaftung. Daraufhin wandte sich der Konsument an den VKI.
Im September ersuchte der Konsument über seinen Anwalt um Deckungsbestätigung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fondsbeteiligungen gegen den Vermittler, die TVP und die CPM. Die D.A.S. Allgemeine Rechtsschutzversicherung lehnte eine Deckung im Oktober 2014 wegen Verjährung des Deckungsanspruches nach § 12 VersVG ab. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die ARB 2000 zu Grunde.
Der VKI unterstützte den Konsumenten bei seiner Deckungsklage im Auftrag des Sozialministeriums zwecks Klärung der Verjährungsfrage.
Das HG Wien verwirft in seinem Urteil den Verjährungseinwand der Rechtsschutzversicherung. Der Beginn der Verjährungsfrist für den Deckungsanspruch nach § 12 VersVG ist nämlich erst in jenem Zeitpunkt anzunehmen, in dem sich die Notwendigkeit einer Interessenswahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss. Es kommt somit nicht darauf an, ab wann der Kläger Kenntnis von einem Schadenersatzanspruch hat oder fälschlicherweise nicht hat.
Außerdem verweist das HG Wien zur Verjährung des Deckungsanspruches darauf, dass eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung hinsichtlich der Umstände rund um die Verjährungsfrage des zu deckenden Schadenersatzanspruches bei der Beurteilung der Verjährung des Deckungsanspruches gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht erfolgen darf.
Im Übrigen stellt eine derartige Veranlagung im Lichte von 7 Ob 210/14d grundsätzlich eine private Vermögensveranlagung dar, der Ausschlussgrund nach Art. 23.1.1. ARB 2000 greift somit nicht. Ebenfalls liegt keine Verletzung der Auskunftsobliegenheit nach Art. 8.1.1. ARB 2000 vor.
Auch die Erfolgsaussichten sind ausreichend. Der Rechtsschutzversicherer, Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 2.9.2015).
HG Wien 20.8.2015, 10 Cg 17/15b
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Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher
HG Wien: Verjährungseinwand des Rechtsschutzversicherers bei Streit um Fonds unzulässig
Die Verjährungsfrist beginnt erst in jenem Zeitpunkt, in dem sich die Notwendigkeit einer Interessenswahrnehmung so konkret abzeichnet, dass der Versicherungsnehmer mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss.