Das HG Wien hat nun in erster Instanz entschieden und dem VKI Recht gegeben: Alle drei inkriminierten Klauseln sind gesetzwidrig.
Unzulässig ist danach, dass sich die Versicherung das einseitige Recht einräumen lässt, die Prämie zu erhöhen oder die Versicherungssumme herabzusetzen, wenn der Versicherte seine Berufstätigkeit oder Beschäftigung ändert, wenn der Versicherte für diesen Fall nicht auch zur Kündigung des Vertrags berechtigt wird. Ebenso eine Klausel, die zur "Verschaffung" einer Obduktion bei ansonsten drohendem Anspruchsverlust verpflichtet. Gesetzwidrig ist ferner, den Versicherungsnehmer bei Kündigung des Vertrags zu Nachzahlungen oder Rabattrückzahlungen zu verpflichten, unabhängig davon, ob sein Verhalten Mehraufwendungen für den Versicherer verursacht hat.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 01.07.2013, 39 Cg 40/12v
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer