Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die Zürich-Versicherung. Es geht um zwei gängige AUVB-Klauseln in der Unfallversicherung. Das HG Wien hat nun in erster Instanz entschieden und dem VKI Recht gegeben: Die inkriminierten Klauseln sind gesetzwidrig.
Unzulässig ist demnach die (anteilige) Überwälzung von Gutachterkosten (konkret: der Ärztekommission) zur Schadensfeststellung, wenn der Versicherer das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Nach dem VersVG ist vielmehr der Versicherer zum Ersatz jener Kosten verpflichtet, die er veranlasst hat. Gesetzwidrig ist ferner die Verpflichtung des Anspruchsberechtigten, nach Eintritt des Versicherungsfalls bei sonstigem Anspruchsverlust für die Obduktion oder Exhumierung des Verstorbenen zu sorgen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 02.07.2013, 39 Cg 41/12s
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer