Der private Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" tritt - unter anderem auf seiner Web-Site www.konsumenten-schutz.at - auf, wie eine große unabhängige und gemeinnützige Konsumentenschutzorganisation und zielt dabei auf eine Verwechslung mit VKI bzw. Konsumentenschutz der Arbeiterkammern.
Bei Suchen via Internet werden Verbraucher - durch gesetzwidriges "Key-Word-Advertising" - geschickt auf die Web-Sites dieses Vereines gelockt und es wird Rat in vielen Konsumentenfragen angeboten. Suchen Verbraucher dann die Beratungsstelle des Vereines auf, werden sie aufgefordert - bevor der Verein tätig wird - dem Verein beizutreten und dafür 92 Euro Mitgliedsbeitrag pro Jahr und ein einmaliges Beitrittsentgelt von 30 Euro zu bezahlen. Dies auch bei Rechtsfragen, die bei den traditionellen Verbraucherschutzeinrichtungen gratis bzw. gegen ein geringes Entgelt beantwortet würden.
Der VKI ist daher immer wieder mit enttäuschten Verbrauchern konfrontiert, die zunächst irrtümlich den genannten Verein aufgesucht haben und sich erst nach Aufklärung ihres Irrtums an den VKI wenden.
Daher hat der VKI - um solche Verwechslungen abzustellen - bereits vor Jahren den "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" auf Unterlassung verschiedener Werbemethoden geklagt. Zunächst hatte das Handelsgericht eine Einstweilige Verfügung erlassen, nun liegt das Urteil vor. Das Handelsgericht Wien sagt nun klar: "Soweit der Verein damit wirbt, einen unabhängigen Konsumentenschutz zu betreiben, entspricht dies nicht den Tatsachen."
Dem "Konsumentenschutz für den österreichischen Markt" wird durch das Urteil des HG Wien u.a. untersagt:
- Dienstleistungen als "Beratungstätigkeit im Konsumentenschutz" anzubieten, wenn die Tätigkeit nicht so gut wie ausschließlich darauf gerichtet ist;
-den Eindruck zu erwecken, er sei von einer staatlichen Stelle beauftragt und/oder bevollmächtigt, Konsumentenschutz zu betreiben, wenn dies nicht der Fall ist;
-den unrichtigen Eindruck zu erwecken, er sei der VKI; und den Namen oder die sonstigen geschäftlichen Kennzeichen des VKI als Schlüsselworte bei Suchmaschinen im Internet zu benützen.
Dazu kommt, dass der genannte Verein in seinen Vertragsformblättern eine Reihe gesetzwidriger Klauseln verwendet hat und dies im Verfahren damit zu rechtfertigen versucht hat, als privater Verein nicht dem Konsumentenschutzgesetz zu unterliegen. Das erscheint auch dem Gericht seltsam: "Soweit nun die Beklagte meint, auf sie sei das KSchG nicht anwendbar, mutet dies merkwürdig an, da sie sich ja immer selbst den Konsumentenschutz so groß auf die Fahnen schreibt."
Das HG Wien untersagte daher dem genannten Verein auch die Verwendung gesetzwidriger Klauseln zur Datenweitergabe, zur Entbindung vom Bankgeheimnis und Zustimmungserklärungen, weil diese gegen Datenschutzgesetz, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und das Transparenzgebot verstoßen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 5.9.2012)
HG Wien 13.07.2012, 22 Cg 141/09t
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Dr. Thomas Höhne, RA in Wien