Die Hochwasserkatastrophe in den Sommertourismusregionen in Tirol und Vorarlberg wirft die Frage auf, ob Urlauber, die aufgrund von unpassierbaren Straßen das gebuchte Hotel oder Ferienappartement nicht erreichen und somit ihren Erholungsaufenthalt nicht antreten können, trotzdem für das Hotel bezahlen müssen.
Der VKI geht davon aus, dass der einzelne Urlaubsgast, der seinen Zielort nur deshalb nicht erreicht, weil etwa eine Straße - die nicht der einzige Zufahrtsweg ist - aufgrund des Hochwasserpegels gesperrt ist, das Entgelt für das gebuchte Feriendomizil zu leisten haben wird.
Kann aber der Beherbergungsbetrieb von keinem Urlaubsgast - also auch nicht auf Umwegen - erreicht werden weil das Gebiet von der Außenwelt abgeschnitten und alle Verkehrsverbindungen unterbrochen sind, dann trifft das Risiko der Unerreichbarkeit Urlaubsortes den Gastwirt. Der Urlaubsgast, der die gemietete Unterkunft während der gesamten vereinbarten Vertragsdauer nicht mehr erreichen kann, ist daher nicht zur Entgeltzahlung oder zur Bezahlung von Stornogebühren verpflichtet.
Es ist aber anzuraten, den Umstand der Nichterreichbarkeit - im Hinblick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen - gut zu dokumentieren.
Entspannt sich die Wettersituation während der vereinbarten Leistungszeit, will aber der Urlauber nicht mehr anreisen, dann wird der Vertrag unter Heranziehung der Grundsätze der Teilunmöglichkeit dann zur Gänze aufgelöst, wenn die verbleibende Urlaubszeit den angestrebten Erholungszweck nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall entfällt auch die Entgeltpflicht des Gastes für die restlichen Urlaubstage.