Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat folgende Grundregeln für einen kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag aufgestellt:
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn sich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, irgendwo auf der Welt zufällig in einen Anschlag verwickelt zu werden.
- Dagegen gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), wenn die Gefahr - auch im Lichte seriöser Medienberichte - so hoch erscheint, dass ein durchschnittlicher Reisender die Reise nicht antreten würde. Bei Terrorakten gegen Touristen und fortgesetzten Terrordrohungen kann man von einer solchen Gefahr ausgehen.
- Eine offizielle "Reisewarnung" des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls.
- Der Umkehrschluss (Kein Reiserücktritt wenn keine Reisewarnung vorliegt) wurde aber vom OGH ausdrücklich verneint. Es reicht aus, wenn diese Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheint - auch ohne Reisewarnung kann man dann kostenlos zurücktreten.
- Der OGH verlangt aber, dass Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt.
- Auch billigt der OGH dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosem Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält. Gibt es nicht gute Gründe, die Umbuchung abzulehnen (schriftlich dokumentieren!), dann muss man diese akzeptieren. Will man das nicht, zahlt man Stornogebühr.
- Die Beratung im VKI steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Der Lufthansa-Konzern - zu dem auch die österreichische Austrian Airlines (AUA) zählt - hat heute alle Flüge von und nach Brüssel gestrichen; nach Angabe des Unternehmens biete man für Flugtickets von bzw. nach Brüssel bis zum 28. März 2016 eine kostenlose Umbuchungsmöglichkeit oder Storno an.