Mit Schreiben vom 30.4.2014 hat die TVP-Treuhandgesellschaft die Anleger informiert, dass das mit dem finanzierenden Bankenkonsortium (IKB Deutsche Industriebank und Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank) im letzten Jahr ausverhandelte Finanzierungskonzept gescheitert ist. Die nunmehr zwischen Banken und Fondsgesellschaft abgeschlossene "Rangrücktritts- und Abwicklungsvereinbarung" setzt voraus, dass die Anleger (bis 28.5.2014) mehrheitlich einem Verkauf der Fondsimmobilien zustimmen. Ansonsten wäre ein Insolvenzverfahren einzuleiten.
Für die Anleger ist die Situation so und so dramatisch: Selbst bei einem Verkauf der Fondsimmobilien außerhalb eines Insolvenzverfahrens wird der dabei erzielbare Erlös nicht ausreichen, um die Forderung der Banken zu befriedigen. Eine Inanspruchnahme der Anleger ist daher unabhängig davon denkbar, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird oder die Abwicklung außergerichtlich erfolgt. Sie droht maximal in Höhe der bereits erhaltenen Ausschüttungen (= 37 % des ursprünglichen Zeichnungsbetrags).
Die Lage spitzt sich zu: Laut Information der TVP-Treuhandgesellschaft haben die Banken bereits in Aussicht gestellt, die erhaltenen Ausschüttungen von den Anlegern zurückzuverlangen. Sie hätten sich aber bereit erklärt, jene Anleger, die bis 30.9.2014 80 % der erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen, "über die restlichen 20 % von der Haftung freizustellen".
Wir empfehlen, mit der Rückzahlung bzw der Entscheidung, ob zurückgezahlt oder das Risiko einer möglichen klagsweisen Geltendmachung durch Gläubigerbank / Insolvenzverwalter in Kauf genommen wird, zuzuwarten, bis die Gläubigerbank ausdrücklich zur Zahlung auffordert. Nach der wirtschaftlichen Situation des Fonds ist absehbar, dass das investierte Kapital bereits zu über 60 % verloren ist. Werden auch die Ausschüttungen zurückgezahlt, erhöht sich der Verlust für den Anleger daher entsprechend.
Achtung: In Bezug auf die in Aussicht gestellte "Haftungsfreistellung" ist Vorsicht geboten. Es ist unklar, was genau darunter zu verstehen ist. Wenn es sich dabei bloß um einen teilweisen Forderungsverzicht handelt, ist die Zusage problematisch, weil sie nur für das Bankenkonsortium gilt und nicht auch für andere Gläubiger oder den Insolvenzverwalter. Eine Haftung iHv 20 % bliebe dann nach wie vor möglich. Valide wäre nur die Einräumung einer "echten" Freistellungsverpflichtung, die die Bank verpflichtet, auch Forderungen Dritter abzuwehren bzw zu befriedigen. Dies könnte durch - jederzeit mögliche - Zahlungen der Bank an die Fondsgesellschaft in dieser Höhe erreicht werden oder wäre - in Hinblick auf zukünftige Inanspruchnahmen (Nachhaftung) - durch die Bank entsprechend sicherzustellen.