Der Konsument hat die Handelsakademie abgeschlossen, war Rettungssanitäter und hat ein Jahr am Schalter einer Bank gearbeitet. Er wollte 10.000 Euro sicher und ertragreich anlegen und wurde - über Vermittlung seiner Mutter - an einen Berater der BKS verwiesen. Ihm wurden die Hollandfonds der MPC als "Immobilienbeteiligung" dargestellt. Als Rendite wurden jährlich 7 Prozent versprochen. Da sich dieses Versprechen bei einer ähnlichen Investition seiner Mutter bereits als (vermeintlich) richtig erwiesen hatte, war diese Rendite für ihn ein wesentlicher Grund Hollandfonds zu kaufen.
Der Berater erwähnte jedoch nicht, dass die "Rendite" - in den Verkaufsprospekten verschämt "Ausschüttungen" genannt - im Fall es dem Fonds schlecht gehen sollte, zurückzuzahlen wäre. Ein Totalausfallrisiko wurde erwähnt, aber als völlig unwahrscheinlich heruntergespielt. Die Laufzeit wurde mit 10 Jahren angegeben - das Prozedere eines Ausscheidens aus der Gesellschaft wurde ihm nicht erklärt.
Der Konsument unterzeichnete idF Beitrittserklärung und Anlegerprofil ungelesen. Er vertraute auf die mündlichen Mitteilungen. Auf die Risikohinweise in den Schriftstücken hat der Berater in keiner Weise hingewiesen.
Der Konsument investierte 10.000 Euro samt 5% Agio. Er bekam auch die erwarteten Ausschüttungen. 2012 wurden diese ausgesetzt und in der Folge sogar rückgefordert. Die Ausschüttungen seinen aus der Liquidität erfolgt und nicht aus Gewinnen. Der Konsument erkannte nun den Beratungsfehler und klagte die Bank auf Schadenersatz. Konkret auf Zahlung des Kapital abzüglich Ausschüttungen und zuzüglich Zinsen. Im Hinblick auf die erhaltenen und bislang nicht zurückbezahlten Ausschüttungen gewann er ein Feststellungsbegehren, dass dafür die Bank hafte.
Das LG Klagenfurt geht von einem klaren Beratungsfehler der Bank aus: Man hat den Kläger über das Wesen der "Ausschüttungen" und deren Rückzahlbarkeit überhaupt nicht aufgeklärt. Das Totalausfallsrisiko wurde als im höchsten Maße unwahrscheinlich dargestellt. Damit hat die Bank über wesentliche Eigenschaften der Veranlagung nicht aufgeklärt.
Der Anspruch ist nicht verjährt, da der Kläger erst bei Rückforderung der "Ausschüttungen" im Jahr 2012 einen konkreten Grund hatte, das Investment zu hinterfragen.
Ein Mitverschuldenseinwand wegen des Nichtlesens der unterzeichneten Urkunden wurde verworfen; der Berater habe nicht einmal auf die Risikohinweise hingewiesen oder den Kläger aufgrfordert, die Urkunden genau zu lesen.
Das Gericht bejaht einen Anspruch auf Naturalrestitution und spricht auch die Zinsen einer alternativen Veranlagung auf einem Sparbuch zu.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 15.1.2015)
LG Klagenfurt 8.1.2015, 50 Cg 21/14g
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Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher