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Honorarklauseln bei Kreditvermittlung gesetzwidrig

Das Oberlandesgericht Wien beurteilt sechs Klauseln eines Vermögensberaters im Zusammenhang mit einer Kreditvermittlung als gesetzwidrig.

Der VKI führte im Auftrag des BMASK eine Verbandsklage gegen die 3Plus Vermögensberatungs GesmbH. Beanstandet wurden sechs Klauseln aus einem Kreditvermittlungsauftrag. Der Vermögensberater anerkannte im Verfahren die Unzulässigkeit von drei Klauseln zur Datenweitergabe, zum Bankgeheimnis und zum Gerichtsstand. Die restlichen drei Klauseln zu Honoraransprüchen im Zusammenhang mit einer Kreditvermittlung wurden vom HG Wien als gesetzwidrig beurteilt. Das OLG Wien bestätigt nunmehr dieses Urteil.

1. Wenn jedoch der AG trotz Bewilligung den Kredit nicht oder nur in von ihm selbst verhandelter, abgeänderter Form im Anspruch nimmt, hat die 3Plus dem AG gegenüber einen Honoraranspruch i.H.v. 5 % zuzüglich Ust. der Bruttokreditsumme - ausgenommen sind geringfügigie Änderungen der Kreditsumme (+ - 10-15%).

Diese Klausel ist gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil der Verbraucher selbst bei einer Erhöhung der Kreditsumme von mehr als 15 % oder selbst bei geringfügigen Änderungen welcher Art auch immer ein Honorar zahlen müsse, während der Kreditvermittler vom Kreditinstitut daneben auch die aus dem Kreditvertrag zustehende Provision geltend machen kann. Diese Konventionalstrafe ist durch nichts zu rechtfertigen.

2. Ebenso besteht oben genannter Anspruch, wenn der Kreditilgungsträger (Versicherung bzw. Sparplan, welcher den Kredit am Ende der Laufzeit ausbezahlt) binnen 3 Jahren getauscht oder geändert wird.

Diese Klausel ist ebenfalls gröblich benachteiliegend, weil der Verbraucher bei Auflösung oder Änderung einer als Tilgungsträger fungierenden Lebensversicherung naturgemäß weder rechtswidirg noch schuldhaft handelt, sondern nur die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsrechte oder Rücktrittsrechte (wie etwa nach § 165a VersVG) wahrnimmt. Die Vereinbarung eines Honoraranspruches - und somit einer Konventionalstrafe - für derartige Fälle ist unzulässig.

3. Der oben genannte Honoraranspruch 3Plus besteht auch, wenn der AG die von 3Plus angeforderten und für eine Kreditentscheidung wesentlichen Daten bzw. Unterlagen nicht beibringt und dadurch eine Entscheidungsfindung verzögert bzw. verhindert.

Auch diese Klausel ist gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil der Verbraucher auch dann ein Honorar bezahlen muss, wenn es nur zu einer Verzögerung kommt, also auch dann, wenn das Geschäft letztlich - wenn auch verzögert - zustande kommt. Die Klausel ist aber auch für den Fall einer Verhinderung des Geschäftsabschlusses unzulässig. Nach § 15 Abs 1 MaklerG kann zwar für gewisse Fälle fehlenden Vermittlungserfolges ein Provisionsanspruch geltend gemacht werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Verbraucher einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. Die Klausel geht allerdings über diese zwingenden Grenzen des § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG hinaus, weshalb ein Provisionsanspruch auch für diese Fälle ausscheidet. Überdies handelt ein Kunde, der einen Vertrag nicht abschließt nicht rechtswidrig, sodass ein unterlassener Abschluss grundsätzlich auch zu keiner Schadenersatzpflicht des Kunden führt.

Die drei vom Vermögensberater im Verfahren als unzulässig anerkannten Klauseln lauten:

Der AG erklärt sich damit einverstanden, das alle ihn betreffenden und 3Plus im Rahmen dieses Kreditverhältnisses bekannt werdenden Daten in banküblicher Form - insbesondere im Interesse des Gläubigerschutzes oder zur Abwicklung von Bankgeschäften - weitergegeben werden können.

Der AG entbindet die jeweils angesprochene Bank (Leasinggesellschaft) gegenüber der 3Plus Vermögensberatungsgesellschaft m.b.H., Wurmbstrasse 44, 1120 Wien, gemäß § 38 Abs 2 Ziffer 5 BWG vom Bankgeheimnis und ermächtigt sie gleichzeitig, Daten aus geschäftlichen Gründen an Unternehmungen, mit denen sie in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder im Konzern verbunden sind, weiterzugeben. Die vorgenannte Ermächtigung gilt auch als Ermächtigung für eine Auskunftsereilung gemäß § 38 Abs 2 Ziffer 6 BWG.

Als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesen Auftrag gilt Wien als vereinbart.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 30.9.2009, 30 R 38/09t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer

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