Zum Inhalt

Hotelgutschein von Internetplattform im Hotel nicht einlösbar

Ein Konsument erwarb im Februar 2015 bei der Beklagten über die Internetplattform "We-are-travel" einen Hotelgutschein zum Kaufpreis von EUR 98,--. Damit sollte er berechtigt sein, drei Nächte für zwei Personen im Hotel "Der A***" zu verbringen. Nach einem Pächterwechsel teilte der neue Pächter dem Konsumenten mit, dass er diesen Gutschein nicht akzeptiere. Die Beklagte ersetzte ihm nur EUR 33,--.

Die Bundesarbeiterkammer klagte im Auftrag für den Konsumenten.
Das Landesgericht sprach die Differenz iHv EUR 65,-- auch zu.

Da sich die Beklagte weigerte, für die konkreten Gutscheinkäufer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der zugesagten Leistungen im Hotel zu eröffnen, steht den Konsumenten das Wandlungsrecht nach § 932 Abs 4 ABGB zu. Die Konsumenten haben einen Anspruch auf Rückzahlung des für den Gutschein geleisteten "Kaufpreis" und zwar ohne Abzug.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Linz 19.Juni 2017, 14 R 74/17a
Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang