Zum Inhalt

Hotelgutschein von Internetplattform im Hotel nicht einlösbar

Ein Konsument erwarb im Februar 2015 bei der Beklagten über die Internetplattform "We-are-travel" einen Hotelgutschein zum Kaufpreis von EUR 98,--. Damit sollte er berechtigt sein, drei Nächte für zwei Personen im Hotel "Der A***" zu verbringen. Nach einem Pächterwechsel teilte der neue Pächter dem Konsumenten mit, dass er diesen Gutschein nicht akzeptiere. Die Beklagte ersetzte ihm nur EUR 33,--.

Die Bundesarbeiterkammer klagte im Auftrag für den Konsumenten.
Das Landesgericht sprach die Differenz iHv EUR 65,-- auch zu.

Da sich die Beklagte weigerte, für die konkreten Gutscheinkäufer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der zugesagten Leistungen im Hotel zu eröffnen, steht den Konsumenten das Wandlungsrecht nach § 932 Abs 4 ABGB zu. Die Konsumenten haben einen Anspruch auf Rückzahlung des für den Gutschein geleisteten "Kaufpreis" und zwar ohne Abzug.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Linz 19.Juni 2017, 14 R 74/17a
Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen die Iglo Austria GmbH ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Notino Deutschland und Österreich GmbH, die unter www.notino.at einen Versandhandel betreibt. Grund für die Klage war unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen unzulässigerweise aktiv das Kästchen „Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“, anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten.

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Amazon EU S.à.r.l. (Amazon) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zu „Amazon Prime“ geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte nun 6 von 8 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang