Ein Konsument erwarb im Februar 2015 bei der Beklagten über die Internetplattform "We-are-travel" einen Hotelgutschein zum Kaufpreis von EUR 98,--. Damit sollte er berechtigt sein, drei Nächte für zwei Personen im Hotel "Der A***" zu verbringen. Nach einem Pächterwechsel teilte der neue Pächter dem Konsumenten mit, dass er diesen Gutschein nicht akzeptiere. Die Beklagte ersetzte ihm nur EUR 33,--.
Die Bundesarbeiterkammer klagte im Auftrag für den Konsumenten.
Das Landesgericht sprach die Differenz iHv EUR 65,-- auch zu.
Da sich die Beklagte weigerte, für die konkreten Gutscheinkäufer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der zugesagten Leistungen im Hotel zu eröffnen, steht den Konsumenten das Wandlungsrecht nach § 932 Abs 4 ABGB zu. Die Konsumenten haben einen Anspruch auf Rückzahlung des für den Gutschein geleisteten "Kaufpreis" und zwar ohne Abzug.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Linz 19.Juni 2017, 14 R 74/17a
Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien
Hotelgutschein von Internetplattform im Hotel nicht einlösbar
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Urteil: Hotelgutschein von Internetplattform im Hotel nicht einlösbar - 3.10.2017
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