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Hurrikan Wilma & Co - Reiserücktritt

Nachdem "Wilma" eine Spur der Verwüstung auf der Halbinsel Yucatan und im US-Bundesstaat Florida hinterlassen hat, wütet bereits der mittlerweile 22. Tropensturm des Jahres 2005 names "Alpha" in der Karibik. Auch österreichische Urlauber wurden von "Wilma" überrascht. Für diese, aber auch für jene, die in der nächsten Zeit in betroffene Gebiete reisen wollen, stellen sich eine Reihe von Rechtsfragen:

a.) Reiseantritt in den nächsten Tagen und Wochen

Der Hurrikan Wilma ist nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, sondern stellt einen Fall höherer Gewalt dar; es gibt konkrete mediale Vorwarnungen und das Außenministerium empfiehlt, sich vor Reisen in betroffene Gebiete über die Situation vor Ort zu informieren. Weder Reiseveranstalter noch Reisender hätten einen Vertrag über eine Urlaubsreise abgeschlossen, die in ein Gebiet führt, in dem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Hurrikan zu erwarten ist bzw das bereits durch einen Hurrikan verwüstet wurde. 

Ist ein derart starker Hurrikan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit am gebuchten Urlaubsort während der Reisedauer zu erwarten, sodass ein Reiseantritt nicht zumutbar ist, dann kann der Reisende vom Reisevertrag kostenlos zurücktreten. Liegt der Reiseantritt jedoch nicht unmittelbar bevor, dann ist es nach dem OGH dem Betroffenen zumutbar, die weitere Entwicklung abzuwarten (ein Hurrikan kann auch seinen "Kurs" ändern). Der Reiseveranstalter kann in der Folge - um einen kostenlosen Rücktritt abzuwehren - eine kostenlose Umbuchung anbieten. Diese muss nur angenommen werden, wenn die "Umbuchung" zumutbar ist; also dieselbe Reisezeit, derselbe Reisepreis und derselbe Charakter der Reise. Die Zumutbarkeit wird letztendlich in jedem Fall individuell zu beurteilen sein.

Kann der Reiseveranstalter seine Leistung gar nicht erbringen, weil das gebuchte Hotel unbrauchbar geworden ist oder die Versorgung nicht sichergestellt ist, dann hat der Reisende Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Er muss weder eine Umbuchung noch Gutscheine akzeptieren.

Reisende haben aber - mangels Verschuldens des Reiseveranstalters - keinen Anspruch auf Schadenersatz (zB Kosten für die Buchung einer anderen Destination)

b.) Vorzeitige Rückreise

All jene Betroffenen, die etwa die Reise vorzeitig abbrechen mussten, haben gegenüber dem Reiseveranstalter einen Anspruch auf Rückzahlung des - nach Tagen berechneten - anteiligen Reisepreises, dagegen aber keinen Anspruch auf Schadenersatz (zB entgangene Urlaubsfreude, Mehrkosten für einen vorzeitigen Rückflug,..), weil den Reiseveranstalter an der Wettersituation kein Verschulden trifft.

Sollten Reiseveranstalter berechtigte Rechte der Reisenden missachten, wird der VKI in geeigneten Fällen Musterprozesse anstrengen.

PS: Nach dem OGH sind die Regeln über den Rücktritt vom Vertrag wegen höherer Gewalt analog auch auf einen reinen Luftbeförderungsvertrag anwendbar, sodass bei Gefahr für Leib und Leben aufgrund des Fluges in ein betroffenes Gebiet ebenfalls ein kostenloser Rücktritt vom Vertrag möglich sein muss.

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