In der Regel genügt ein ausreichend deutlicher Hinweis im Reisekatalog, weil Pauschalreisenden zugemutet werden kann, sich vor der Buchung durch Studium von ausgefolgten Unterlagen über Vor- und Nachteile möglicher Urlaubsziele zu informieren. Unterbleibt diese Information - auch beim Beratungsgespräch im Reisebüro - dann hat der Veranstalter die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu vertreten.
Hurrikangefahr: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters
Ein Reiseveranstalter ist schon vor der Buchung einer Reise verpflichtet, Kunden auf damit verbundene Gefahren hinzuweisen, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und deren Kenntnis die Auswahlentscheidung eines Durchschnittsverbrauchers beeinflussen kann. Insbesondere hat er bei einer Reise in die Karibik gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass der Reisetermin in die Hurrikansaison fällt. Eine unterbliebene Aufklärung kann bei Verwirklichung der Gefahr einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude begründen.
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Urteil: OGH: Vorvertragliche Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters über Hurrikangefahr - 30.3.2010
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2221