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"Im einzelnen ausgehandelt" im Verbrauchergeschäft

Eine Vereinbarung mit handschriftlichen Zusätzen ist nur dann "im einzelnen ausgehandelt", wenn der Verwender den Konsumenten über den Inhalt belehrt.

Ein Konsument schloss mit einem Partnerinstitut einen Vermittlungsvertrag. Getrennt vom Hauptvertrag wurde eine zusätzliche Vertragsurkunde unterschrieben. Diese enthielt in einem formularmäßigen Text zunächst einen gedruckten Hinweis auf den Ausschluss eines Kündigungsrechtes.

Im unteren Teil der Zusatzurkunde wurden handschriftlich vom Konsumenten und vom Unternehmer jeweils folgende Texte angefügt: "Ich bin mit dem Ausschluss des Kündigungsrechtes einverstanden." und "Die Fa. ... ist mit dem Ausschluss des Kündigungsrechtes einverstanden." Danach wurde die Urkunde jeweils unterfertigt.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hält fest, dass ein "Aushandeln" nur dann vorliegen kann, wenn der Konsument die reale Möglichkeit hat, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Außerdem muss der Konsument bei nicht leicht verständlichen Klauseln über den Inhalt und die Tragweite der Klauseln im einzelnen belehrt werden.

Die Entscheidung ist für Österreich interessant, weil das Konsumentenschutzgesetz auch den Begriff des "im einzelnen ausgehandelt" kennt.

BGH 19.5.2005, III ZR 437/04

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