Kernstück des Konsumentenschutzgesetzes vor 25 Jahren war das Rücktrittsrecht von "Haustürgeschäften"; der § 3 KSchG erlangte in der Verbraucheröffentlichkeit eine gewisse Berühmtheit, berief man sich doch auf ihn, um von einem an der Haustür unterzeichneten Zeitschriften-Abo wieder loszukommen. Heute kennt das KSchG eine Vielzahl von Rücktrittstatbeständen (Fernabsatz, Nichteinhaltung von Zusagen, Maklervertrag,....). Und jedes Rücktrittsrecht hat einen verschiedenen Fristenbeginn und -lauf.
Das KSchG ist durch 25 Jahre immer wieder verbessert und ergänzt worden. Seit dem EU-Betritt hatte Österreich eine Reihe von Verbraucherschutzrichtlinien umzusetzen. Durchaus zum Wohl der Verbraucher. Doch das hat dazu geführt, dass das KSchG heute ziemlich unlesbar und inhomogen geworden ist. Daher wäre zu wünschen, dass es überarbeitet, harmonisiert und wiederverlautbart werde.
Doch noch mehr wäre zu wünschen, dass das KSchG - mehr noch als bisher - für Verbraucher gelebtes Recht wird. Denn wenn man das, was auf Papier geschrieben steht, in der Praxis nicht durchsetzen kann (ohne Rechtsschutzversicherung kann sich ein Verbraucher kaum auf einen Rechtsstreit mit einem Unternehmer einlassen), dann nimmt man den Schutz, den der Gesetzgeber anbietet auch nicht wahr.
Rechtsdurchsetzung von Verbraucherrechten steht daher ganz oben auf der Agenda in der EU und auch in Österreich. Der VKI hat in den letzten Jahren mit Sammelklagen die Praxis deutlich belebt. Doch auch diese Sammelklagen sollten nicht nur über den Umweg von Klangshäufungen möglich sein, sondern vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt werden.
Soll das Vertrauen der Konsumenten in den freien gemeinsamen Markt erhalten bleiben bzw. gesteigert werden, dann ist ein starker Konsumentenschutz ein wesentlicher Grundstein dafür.