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Info: Argumente pro und kontra im Zinsenstreit mit den Banken

Zuviel verrechnete Kreditzinsen - die Gerichtsverfahren gegen Banken nehmen zu. Hier die Pro- und Kontra- Argumente in Kurzform.

Keine nachvollziehbaren Kennzahlen

Die Zinsgleitklauseln der Banken (aus der Zeit vor 1997) enthielten keine nachvollziehbaren Kennzahlen für Änderungen des Zinssatzes ("Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt"). Sie enthielten auch keine Verpflichtung zur Senkung, wenn sich die Parameter entsprechend veränderten. Die Banken haben Zinsen bei steigenden Geld- und Kapitalmarktindikatoren rasch angehoben, bei fallenden Indikatoren nicht oder nur zögerlich gesenkt.

VKI: Zinsgleitklausel ist gesetzwidrig

- Der VKI argumentiert, dass diese Zinsgleitklauseln gesetzwidrig und unwirksam sind. Auch nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (alte Fassung) waren die für Entgeltänderungen maßgebenden Umstände im Vertrag präzise anzuführen. Die Lehre und Judikatur ging im übrigen davon aus, dass solche Klauseln jedenfalls zweiseitig zu gestalten waren (also eine Verpflichtung zur Senkung beinhalten mussten). Die verwendeten Klauseln sind daher unwirksam bzw. lückenhaft. Das hat der VKI auch in einem Verbandsklagsverfahren im Jahr 1995 vom OLG Wien bestätigt bekommen.

Banken: Klauseln sind wirksam

- Die Banken argumentieren, dass eine Verpflichtung zur Senkung erst seit der KSchG-Novelle 1997 gesetzlich vorgesehen sei; zuvor hätte es ausgereicht, Zinsänderungen im "billigen Ermessen" der Bank vorzunehmen. Die Klauseln seien daher nicht unwirksam.

Folgen der Unwirksamkeit

Wenn man davon ausgeht, dass die Klauseln unzulässig, lückenhaft und unwirksam sind, dann stellt sich die Frage nach der Konsequenz:

a) Man kann die Klauseln als nichtig streichen wollen und die Kreditverträge wären mit einem Fixzinssatz abzurechnen. Im Verlauf der 90-iger-Jahre wäre diese Konsequenz für den Verbraucher von Nachteil. Diese Lösung entspricht aber auch nicht dem beiderseitigen Parteiwillen. Beide - Bank wie Kunde - hatten sich ja gerade nicht für einen fixen, sondern für einen variablen Zinssatz entschieden.

Klausel muss ergänzt werden

b) Man kann aber auch argumentieren, dass die Klausel lückenhaft ist und daher im Wege der Auslegung zu ergänzen ist. Über § 914 und § 915 ABGB kommt man - bei verbraucherfreundlicher Auslegung - dazu, dass die Klausel zum einen zweiseitig zu lesen ist. Zum anderen sind die heute von der betroffenen Bank selbst verwendeten Geld- und Kapitalmarktindikatoren anzuwenden. Zum selben Ziel führt auch das Argument, die Klausel sei unwirksam und auf einen gesetzeskonformen Inhalt geltungserhaltend zu reduzieren; eben die neue Klausel der betroffenen Bank (allerdings ohne gesetzwidrige Aufrundungsspiralen).

Banken: Verjährung nach drei Jahren

Die Banken berufen sich - gestützt auf einen Aufsatz von Madl in ÖBA - darauf, dass der Anspruch auf Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen analog § 1480 ABGB in drei Jahren verjähren würde. Diese Argumentation ist aus Sicht des VKI aus folgenden Gründen falsch:

VKI: Dreißig Jahre Verjährung

a) Die von den Banken zitierte deutsche Judikatur ist überholt. Heute geht der BGH in ständiger Judikatur von einer Verjährungsfrist von 30 Jahren aus. Auch aus der österr. Rechtsordnung lassen sich viele Gegenargumente gegen eine solche Analogie finden. Die Frage ist aber bislang vom OGH nicht entschieden worden.

b) Die Ansprüche der Kreditnehmer werden auch auf Schadenersatz gestützt. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädigung. Ab dem Zeitpunkt der Berechnung der Ansprüche (durch VKI, AK, BMJ, Wirtschafstreuhänder, ...) und der Geltendmachung gegenüber der Bank hat man jedenfalls drei Jahre Zeit, diese Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Aus diesem Grund ist es die Taktik mancher Banken, die Behandlung von Ansprüchen möglichst lange zu verschleppen.

Stimmt zu, wer schweigt?

Die Banken argumentieren, dass die Kunden die Zinsenberechnung durch Schweigen auf die Übersendung von Kontomitteilungen anerkannt hätten. Der VKI sieht das nicht so:

a) Die Klauseln in den AGB der Banken erscheinen gesetzwidrig und unwirksam - mangels Hinweis, dass der Kunde bei Mitteilung des Kontoauszuges nochmals auf die Konsequenzen seines Schweigens hingewiesen wird.

b) Wenn die Kontomitteilung (wie dies die Regel scheint) keinen Hinweis auf die Erklärungsfiktion hat, dann ist diese gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG jedenfalls unwirksam.

c) Selbst wenn man von einem Anerkenntnis ausgehen müsste, so wäre dieses nur deklarativ und keinesfalls konstitutiv (siehe Urteil des OGH unten).

Die Prozesse um zuviel bezahlte Zinsen enthalten also durchaus interessante Rechtsfragen und die Karten für die Konsumentenschützer sehen (siehe Urteil unten) durchaus gut aus. Wir werden weiter berichten.

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