Zum Inhalt

Info: Aufreger "Bankomatgebühr"

Die RLB NÖ-Wien wollte eine Gebühr für jede Bankomatbehebung einführen und hat diese Maßnahme - nach Protesten von VKI, AK, BMJ und Kunden - wieder abgesagt.

Die Raiffeisen Landesbank Niederösterreich-Wien (RLB NÖ-Wien) hatte angekündigt, ihren Kunden ab Jahresbeginn 2003 Gebühren für die Geldbehebung über Bankomaten oder Foyer-Automaten zu verrechnen. Bargeldbehebungen am Foyer-Automaten sollen mit 30 Cent, jene bei Bankomaten mit 55 Cent zu Buche schlagen.

Der VKI lehnte die Einführung von Gebühren für Bankomatbehebungen strikt ab und hielt die Methoden der Einführung für gesetzwidrig.

Zum einen kann durch einseitige Ankündigung der Bank bei laufenden Verträgen eine solche Gebühr nicht rechtswirksam werden. Eine gegenteilige Klausel in den Bankomatbedingungen der Banken ist gesetzwidrig und wird derzeit vom VKI - im Auftrag des BMJ - mit Verbandsklage verfolgt. Der OGH hat in diesem Sinn auch eine ähnliche "Gebühren-Klausel" in einem Bankvertrag als gesetzwidrig angesehen (OGH 22.3.2001, 4 Ob 28/01y - KRES 1h/31).

Zum anderen darf - so der deutsche Bundesgerichtshof - es dem Kunden nicht unmöglich gemacht werden, sein der Bank zur Verfügung gestelltes Geld - ohne Gebühr - wieder zurückgezahlt zu bekommen. Es müssen dem Kunden zumindest fünf Freibehebungen (am Schalter) bleiben, sonst liegt eine gröbliche Benachteiligung vor (BGH XI ZR 80/93; BGH XI ZR 217/95). Laut einer aktuellen Erhebung des VKI verrechnet die RLB NÖ-Wien jedoch für Barabhebungen am Schalter 80 Cent.

Die RLB NÖ- Wien zog diese Gebühr zwischenzeitlich wieder zurück. Ein Argument dabei: Die anderen Banken hätte die RLB "im Regen stehen gelassen". Man erinnert sich offenbar der Zeiten der Absprachen im Lombard-Club, wo der Wettbewerb offenbar besser als heutzutage "begrenzt" werden konnte.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang