Die Raiffeisen Landesbank Niederösterreich-Wien (RLB NÖ-Wien) hatte angekündigt, ihren Kunden ab Jahresbeginn 2003 Gebühren für die Geldbehebung über Bankomaten oder Foyer-Automaten zu verrechnen. Bargeldbehebungen am Foyer-Automaten sollen mit 30 Cent, jene bei Bankomaten mit 55 Cent zu Buche schlagen.
Der VKI lehnte die Einführung von Gebühren für Bankomatbehebungen strikt ab und hielt die Methoden der Einführung für gesetzwidrig.
Zum einen kann durch einseitige Ankündigung der Bank bei laufenden Verträgen eine solche Gebühr nicht rechtswirksam werden. Eine gegenteilige Klausel in den Bankomatbedingungen der Banken ist gesetzwidrig und wird derzeit vom VKI - im Auftrag des BMJ - mit Verbandsklage verfolgt. Der OGH hat in diesem Sinn auch eine ähnliche "Gebühren-Klausel" in einem Bankvertrag als gesetzwidrig angesehen (OGH 22.3.2001, 4 Ob 28/01y - KRES 1h/31).
Zum anderen darf - so der deutsche Bundesgerichtshof - es dem Kunden nicht unmöglich gemacht werden, sein der Bank zur Verfügung gestelltes Geld - ohne Gebühr - wieder zurückgezahlt zu bekommen. Es müssen dem Kunden zumindest fünf Freibehebungen (am Schalter) bleiben, sonst liegt eine gröbliche Benachteiligung vor (BGH XI ZR 80/93; BGH XI ZR 217/95). Laut einer aktuellen Erhebung des VKI verrechnet die RLB NÖ-Wien jedoch für Barabhebungen am Schalter 80 Cent.
Die RLB NÖ- Wien zog diese Gebühr zwischenzeitlich wieder zurück. Ein Argument dabei: Die anderen Banken hätte die RLB "im Regen stehen gelassen". Man erinnert sich offenbar der Zeiten der Absprachen im Lombard-Club, wo der Wettbewerb offenbar besser als heutzutage "begrenzt" werden konnte.