Zum Inhalt

Info: AWD: Klagswelle erreicht nun auch deutsche Gerichte

Die Klagswelle gegen AWD wegen Falschberatung bzw Verschweigen von Kick-Backs erreicht nunmehr auch deutsche Gerichte.

Vor dem Landgericht Hannover hat am vergangenen Mittwoch der erste von mehreren Prozessen (rund 800 Klagen) gegen den Finanzdienstleister AWD begonnen. Die Kläger werfen dem Unternehmen und seinen Handelsvertretern vor, sie nicht wie vorgeschrieben über die Höhe der Vertriebsprovisionen informiert zu haben, sobald diese mehr als 15 Prozent betrugen.

Die Beklagten bestreiten, dass derart hohe Provisionen anfielen. In dem Prozess werden zehn Klagen gegen AWD verhandelt. Die Höhe der tatsächlich bei der Vermittlung der Immobilien- und Medienfonds angefallenen Gebühren ist auch deshalb strittig, weil über Tochterfirmen teilweise mehrfach Geld für ein Produkt fällig wurde.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Info: Verbrauchergerichtsstand nach EUGVVO

Der Verbrauchergerichtsstand (=Wohnsitz des Konsumenten) liegt auch dann vor, wenn der tatsächliche Vertragsabschluss nicht online, sondern direkt in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers in einem anderen EU-Staat erfolgt.

Urteil: Lufthansa - Aufpreis bei Entfall eines Teilfluges rechtwidrig

Der VKI hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG hinsichtlich der sogenannten "Hin- und Rückflug" Klausel und hinsichtlich der verlangten Bearbeitungsgebühr von € 35,00 bei Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets eingebracht. Das OLG Wien hat diese Klauseln nun als für die Kunden überraschend und nachteilig bzw als gröblich benachteiligend beurteilt.

Urteil: Unzulässige Vereinbarung einer "Erklärungsfiktion" in Banken-AGB

Das OLG Graz hat das erstinstanzliche Urteil gegen die Raiffeisenbank Graz-Straßgang bestätigt. Die umfassende Erklärungsfiktion in den Banken AGB ist gesetzwidrig. Das Gericht verwies ausdrücklich darauf, dass das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) im Umfang des § 29 Abs. 3 VKrG auch auf Altfälle anwendbar sei.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang