Der Generalanwalt des europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat nun in seiner Empfehlung klar Stellung dazu bezogen, dass für die Anwendbarkeit Art. 15 u 16 der EuGVVO (Verbrauchergerichtsstand) ein Vertragsschluss im Fernabsatz nicht Voraussetzung ist. Erfahrungsgemäß folgt der EuGH den Empfehlungen des Generalanwaltes.
Zum konkreten Sachverhalt: Die klagende Konsumentin, wohnhaft in Österreich, war auf der Suche nach einem Privat-PKW. Sie fand auf der deutschen Seite www.mobile.de ein Auto, welches aber nicht mehr verfügbar war. Per E-Mail wurde ihr ein anderes Angebot unterbreitet. Sie reiste nach Deutschland, wo sie einen Kaufvertrag abschloss. Zurück in Österreich traten am Kaufgegenstand Mängel auf und sie brachte in Österreich Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadenersatz ein. Das Gericht erster und zweiter Instanz wies die Klage mit dem Hinweis der Unzuständigkeit ab. Art. 15 u 16 der EuGVVO (=Verbrauchergerichtsstand) seien nicht anwendbar, da der tatsächliche Vertragsabschluss nicht im Fernabsatz erfolgte. Die Klägerin müsse sich an deutsche Gerichte wenden.
Der OGH legte die Frage, ob der Verbrauchergerichtsstand, hier also Österreich, zur Anwendung komme, dem EuGH vor, weil es sich um keinen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag handle.
Nun hat der Generalanwalt in seinem Schlussantrag erfreulicherweise die Empfehlung abgegeben, dass Art. 15 u 16 der EuGVVO zur Anwendung kommt und die Klägerin ihre Ansprüche in Österreich geltend machen kann, da das Kriterium des Vertragsabschlusses im Fernabsatz für die Anwendbarkeit der beiden oben genannten Artikel der EuGVVO nicht notwendig ist.
Fazit: Es reicht, wenn nur das Vertragsanbot online erfolgt, der Vertrag selbst aber nicht online geschlossen wird, um den für Konsumenten vorteilhaften Verbrauchergerichtsstand an dessen Wohnsitz wählen zu können.