Die Raiffeisenbank Graz-Straßgang hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, wonach Änderungen des Leistungsumfanges und des Zinssatzes dann wirksam werden, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Information durch die Bank schriftlich widerspricht.
Im Jahr 2010 schrieb die Bank 1.200 ihrer Kreditnehmer an und verlangte unter Berufung auf diese Klausel in ihren AGB (Fassung 2009, dort Z45, Abs 3) und Verweis auf ihre Mehrkosten verursacht durch die globale Finanzkrise einen Zinszuschlag von den Kreditnehmern.
Aufgrund von Konsumentenbeschwerden strengte der VKI im Auftrag der AK Steiermark Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel an.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es urteilte, dass diese Klausel den Geboten der §§ 879 Abs 3 ABGB, 6 Abs 3 KSchG, 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht entspreche. Insbesondere werde, so das Gericht, durch die mögliche Änderung wesentlicher Konditionen massiv in Verbraucherinteressen eingegriffen, wodurch zwingende Bestimmungen des VKrG umgangen werden könnten. Die Widerspruchsmöglichkeit könne das grobe Missverhältnis zwischen den Interessen nicht ausgleichen. Der Verbraucher müsse von sich aus nachforschen, wie sich eine Änderung des Zinssatzes auf seinen Vertrag auswirke. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derart umfangreiche Vertragsänderungsklausel sei nicht erkennbar, sodass sie gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei.
Die daraufhin von der Bank angestrengte Berufung blieb erfolglos. Das OLG Graz schloss sich der Rechtsauffassung des Erstgerichtes an. Das Gericht trat ausdrücklich der Auffassung der Bank entgegen, dass das Verbraucherkreditgesetz nicht auf die Darlehen anzuwenden sei, die vor Inkrafttreten des VKrG, dem 11. Juni 2012, abgeschlossen worden sind. Gemäß § 29 Abs 3 VKrG sei ua § 11 VKrG auch auf Altverträge anzuwenden. § 11 Abs 1 VKrG sehe aber vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der Teilzahlungen sowie über allfällige Änderungen in der Anzahl oder der Fälligkeit der Teilzahlungen zu informieren habe, bevor eine Änderung des Sollzinssatzes wirksam wird. Eine solche Information sah die bekämpfte Klausel jedoch nicht vor (und sie wurde mit dem Schreiben der Bank im Jahr 2010 auch nicht erteilt).
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Graz 16.05.2012, 3 R 85/12p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien