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Info: Bankomatbedingungen Fassung Juni 1999

Die Banken haben sich im Juni 1999 auf neue AGB für das Bankomatservice geeinigt. Im Zuge des Austausches von ablaufenden Karten werden diese Bedingungen derzeit Kunden zugesandt.

Aus der Sicht des Verbraucherschutzes lassen sich u.a. folgende Punkte kritisieren:

1) Offene Limits = Erhöhtes Risiko

Bislang galt einheitlich, dass man pro Tag maximal 5.000.- Schilling am Bankomat (im Inland) beheben und über maximal 10.000.- Schilling pro Woche am Point of Sale (POS) verfügen konnte. Dazu kam allerdings noch, dass man an Indoor-Geräten der kontoführenden Bank - je nach Anbieter - auch nochmals bis zu 20.000.- Schilling (bei entsprechender Kontodeckung) beheben konnte. Zusammen mit den Limits für das Ausland (Gegenwert von EC-Grenze, d.s. 2.500.- Schilling) ging der Kunde - bei Verlust und nachfolgendem Missbrauch der Karte durch Dritte - ein Risiko von bis zu 40.000.- Schilling ein.

In den neuen AGB ist es mit einer einheitlichen Regelung der Limits und damit des Risikos vorbei. Nun wird auf die vom kontoführenden Kreditinstitut mittels Aushang bekanntgegebenen Limits bzw. auf allfällige Sondervereinbarungen verwiesen. Damit soll die Bank durch einfachen Aushang die Limits verändern (erhöhen) können. Dem Kunden, der nicht täglich die Aushänge studiert (so man diese überhaupt auffindet), kann damit hinter seinem Rücken das Risiko bei Verlust der Karte deutlich erhöht werden. Das Gesamtrisiko des Kontoinhabers im Fall des Missbrauches durch Dritte wird damit wieder ein Stück intransparenter gemacht.

2) Kartenversand - Risiko beim Kunden

Bislang war die Form der Ausgabe der Bankomatkarten in den AGB nicht geregelt. Die internen Vereinbarungen der Banken sahen vor, dass Karte und Code nicht einfach mit der Post versendet werden sollten. Das Risiko (siehe Fall oben) erschien zu hoch.

In den neuen AGB findet sich nun plötzlich die Ermächtigung: "Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte an den Karteninhaber zu versenden." Natürlich findet sich auch immer noch die Klausel, dass der Kunde für alle Folgen und Nachteile hafte, die aus dem Abhandenkommen oder der Überlassung der Bezugskarte an Dritte durch anschließende missbräuchliche Verwendung entstehen. Und damit nicht genug, wird der Kunde mit einer überschießenden Sorgfaltspflicht belastet: Er soll, hat er nicht "spätestens 10 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Bezugskarte erhalten", die Bank verständigen. Tut er das nicht, will die Bank wohl wieder das Risiko für Schäden dem Kunden zuschreiben. Die Gültigkeitsdauer einer Karte endet mit Ende des Jahres, das auf der Karte aufgedruckt ist. Also zum Beispiel Ende 1999. 10 Tage vor Ende der Gültigkeitsdauer bedeutet, dass der Kunde rund um den Weihnachtsstress alle zwei, drei Jahre an seine Bankomatkarte denken muss und bei seiner Bank deren Zusendung überprüfen sollte, sonst könnte ihm seine Säumnis als Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht ausgelegt werden. Das Risiko soll also beim Kunden liegen, die Bank aber erspart sich weiter Personal am Schalter.

3) Sperrzeit nach wie vor 6 Stunden

Die Technik schreitet allerorts voran, vor dem Bankomatsystem scheint sie Halt zu machen. In den neuen AGB behalten sich die Banken nachwievor vor, nach Einlangen einer Verlustmeldung bis zu sechs Stunden zu benötigen, um eine Sperre wirksam werden zu lassen. Dies ist technisch nicht wirklich nachvollziehbar und es fehlt jedenfalls der Hinweis, dass man sich jedenfalls bemühen werde, die Sperre so schnell wie möglich vorzunehmen.

Unverständlich erscheint es auch, dass man innerhalb der Banköffnungszeiten die Sperre nur persönlich oder schriftlich bei der Bank vornehmen kann, während außerhalb dieser Zeiten ein zentraler Sperrnotruf der APSS zur Verfügung steht. Zwar wirkt eine solche telefonische Sperre im schlimmsten Fall auch erst nach 6 Stunden und muss jedenfalls am nächsten Bankwerktag durch eine persönliche bzw. schriftliche Sperre erneuert werden, doch immerhin kann der Kunden, der - etwa im Urlaub - den Diebstahl seiner Bankomatkarte feststellen muss - allerdings nur außerhalb der Banköffnungszeiten - dies sofort telefonisch der APSS melden.

4) Unkorrekter Datenschutz

Nach wie vor erklärt sich der Kunde im Kleingedruckten einverstanden, dass im Fall einer im Widerspruch zu den AGB erfolgten Benützung seiner Bezugskarte die Bank anderen Banken und "Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditinstituten" davon Meldung machen darf. In echten Betrugsfällen sicherlich eine Notwendigkeit, dennoch können solche Meldungen für den ehrlichen Kunden heikel werden, wenn er z.B. einen Missbrauch durch Dritte behauptet, die Bank diese Einwendungen aber einfach abtut und ihn bei den "Gemeinschaftseinrichtungen" anschwärzt. Da wäre es erheblich korrekter, würde man dem Kunden - mit Name und Anschrift - mitteilen, wohin man Daten über den Kunden allenfalls übermittelt und dem Kunden stünden dann die Rechte aus dem Datenschutzgesetz (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) nicht nur auf dem Papier zu, sondern er wüsste auch, gegen wen er diese Rechte allenfalls durchsetzen könnte.

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